202002.02
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Mal wieder Messdaten

Immer wieder in Bußgeldsachen: Die Berichte in der Presse reißen nicht ab. Zuletzt hat sich der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit der Frage auseinander gesetzt, ob eine Messung verwertet werden darf, wenn Messdaten nicht oder nicht vollständig vorhanden sind.

Etwas anders als der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat der VGH die Frage nicht abschließend entscheiden müssen. Er wies aber darauf hin, dass die Herausgabe von Messdaten unter dem Licht der Besonderheiten des Bußgeldverfahrens beurteilt werden muss. Was steckt dahinter?

Nicht alle Messgeräte speichern alle Daten zur Messung. So ist es oft schwierig im Nachhinein festzustellen, ob das Messergebnis auf tatsächlichen Daten beruht. Meist ist nur eine Plausibilitätsprüfung möglich. Dies sei aber in Ordnung, so die herrschende Meinung bei den Gerichten. Das ist für denjenigen, der einen Bußgeldbescheid erhalten hat, unbefriedigend. Deswegen muss der Verteidiger bei einem Knöllchen taktieren. Dies ist auf Basis der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 27.09.2019 – 1 Rb 10 Ss 531/19 durchaus möglich:

Denn, so die Karlsruher Richter, müsse am Amtsgericht das Verfahren ausgesetzt werden, wenn über den Akteneinsichtsantrag des Verteidigers durch die Behörde negativ entschieden wurde aber eine richterliche Entscheidung dazu noch nicht ergangen ist. Das OLG hat klar gestellt, dass das Verhalten der Behörde, Bußgeldverfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben, rechtswidrig ist. Zumindest dann wenn sich die Bußgeldbehörde damit vor einer Sachentscheidung „drücken“ will!

Ob der Verteidiger in seinem Antrag nach § 62 OWiG dann die Daten bekommt, kann dahin gestellt bleiben. Zumindest verzögert dieser Schritt das Verfahren erheblich (schuld ist die Behörde), sodass die Verjärhung der Tat näher rückt.