201712.21
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Das geheimnisvolle Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse sind ein ständiger Streitpunkt. Entgegen der landläufigen Auffassung gibt es aber keine „Geheimsprache“. Genauso wenig hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung.

Das Zeugnis muss wohlwollend und wahr sein. Dies ist seit langem geklärt. Trotzdem haben sich die Gerichte auch jüngst noch mehrfach mit dem Thema auseinandersetzen müssen.

Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Zeugnis auch geknickt sein darf (5 Sa 314/17) und dass sich der Arbeitgeber bei der Unterschrift auch vertreten lassen darf (8 Sa 151/17). Klar ist weiterhin, dass Rechtschreibfehler nicht enthalten sein dürfen.

Formulierungen, die den Eindruck erwecken, dass sich der Ersteller vom Inhalt distanziert, haben darin auch nichts zu suchen, so das LAG Hessen in seinem Urteil vom 19.07.2017 – 8 Ta 133/17.

Dies betrifft Formulierungen, welche die Aussage des Zeugnisses entwerten, negative Schlussfolgerungen zulassen oder eine nach der äußeren Form zu erwartende Aussage treffen.

Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Jarno C. Kirnberger ist für Sie da. Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auch hier.