202204.21
11

Schnelle Hilfe im Strafverfahren

Kompetentes Handeln ist im Strafrecht wichtig. Schnelle Hilfe im Strafverfahren bekommen Sie nur, wenn ein Anwalt sofort handeln kann. Was Sie im Strafrecht wissen müssen, erklärt Ihnen dann ihr Verteidiger. Den richtigen Draht zu Ihrem Spezialist bekommen Sie bei uns telefonisch:

Rufen Sie sofort an: 06825 92000

Ihre Strafverteidiger bei uns in der Kanzlei sind:

Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger Rechtsanwältin Laura Wilhelm Strafrecht



Was Sie im Strafrecht wissen müssen




Wie läuft so ein Strafverfahren ab?

Kontakt + Ersteinschätzung

Bei Bekanntwerden eines Strafverfahrens ist eine schnelle Einschätzung äußerst wichtig. Nur so können wir Ihnen richtig helfen. Wir nehmen grundsätzlich telefonisch Kontakt mit unserem Mandant auf, um Wege abzukürzen und die Kommunikation zu beschleunigen. Anhand der Angaben am Telefon nehmen wir eine erste Einschätzung der Lage vor und entscheiden, wie wir weiter vorgehen sollen.

Bitte wundern Sie sich nicht: oftmals erklären wir, dass wir noch keine Einzelheiten zu der vorgeworfenen Tat hören wollen. Dies hat verschiedene Gründe. Zunächst wissen wir noch gar nicht, was die Behörden wirklich wissen. Ob das Telefon abgehört wird oder andere Personen mithören, wissen wir auch nicht. Hinzu kommt, dass der Verteidiger nicht lügen darf. Im weiteren Verlauf der Verteidigung ist das sehr wichtig. Es ist ein Unterschied, ob der Verteidiger die Tat aktiv leugnen darf oder ob er nur erklären kann, dass die Begehung der Tat nicht nachgewiesen worden ist. Dies mag nur in Nuancen ein Unterschied sein. Staatsanwälte und Richter können aber aus den Worten des Verteidigers sehr sehr genau heraushören, wie und warum er etwas sagt.


Mandat und Kostenklärung

Unterschriften

Kommt es dann zur Mandatserteilung, müssen Sie normalerweise kurz in der Kanzlei vorbeikommen. Einen gesonderten Termin brauchen sie dazu nicht. Eine Wartezeit entfällt bei uns. Sie müssen verschiedene Unterlagen ausfüllen. Dazu gehört insbesondere die Vollmacht für den Verteidiger, mit der er für sie tätig werden kann. Mandatsbedingungen, eine Datenschutzerklärung und ein Formular über Ihre persönlichen Daten gehören natürlich dazu. Sollten Sie inhaftiert sein, lassen wir uns zunächst eine Besuchserlaubnis erteilen und kommen dann zur Mandatserteilung vorbei.

Kostenklärung

Auch klären wir mit Ihnen bereits im Vorfeld, wie hoch die Kosten (Link: unten) des Verfahrens voraussichtlich sein werden. Auch treffen wir ganz klare Absprachen dazu, wie die Bezahlung erfolgt. So gibt es später keine bösen Überraschungen und unser Mandant kann selbst entscheiden, ob er mit unseren Bedingungen einverstanden ist und uns beauftragen möchte.

Vorschüsse

Grundsätzlich verlangen wir Vorschüsse für unsere Tätigkeit. Dies hat nichts mit  Misstrauen gegenüber unseren Kunden zu tun. Vielmehr ist im Strafrecht sofortiges Handeln erforderlich und Sie verstehen sicherlich, dass wir für unsere Leistung bezahlt werden wollen. Anders als in zivilrechtlichen Angelegenheiten, bei denen zunächst eine Zusage der Rechtsschutzversicherung abgewartet werden kann, ist dies im Strafrecht selten möglich.

Zu diesem Thema: selbst wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, verlangen wir einen kleinen Vorschuss von unserem Mandant der bei uns am Empfang bar oder per Kreditkarte, EC-Karte, Apple-pay, etc. bezahlt werden muss. Der Vorschuss wird natürlich erstattet, sobald die Rechtschutzversicherung Deckung gewährt hat.

Akteneinsicht

Im nächsten Schritt wenden wir uns an die Ermittlungsbehörden und verlangen Akteneinsicht. Wir rufen als ihr Verteidiger bei Polizei und Staatsanwaltschaft an, ermitteln für Sie das Aktenzeichen der ihnen vorgeworfenen Tat, die zuständigen Beamten, Staatsanwälte und Richter und setzen uns mit diesen in Verbindung. Wenn die Sache sehr eilig ist, fahren wir selbstlos und holen die Ermittlungsakte bei der Behörde ab oder nehmen vorab zumindest Akteneinsicht für sie. Andernfalls wird uns die Akte nach Abschluss der Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt, wobei mir die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für sie aus dem Vorschuss vorlegen.

Besprechung der Verteidigung und Taktik

Erst dann beginnt die für Sie sichtbare Verteidigung. Auch wenn wir im Vorfeld schon viel geleistet haben, ist es jetzt an der Zeit, dass wir uns zusammensetzen. Die Ermittlungsakte besprechen wir gemeinsam mit Ihnen, werten diese aus und überlegen, welche Taktik wir in der weiteren Verteidigung wählen. Ob wir weitere Zeugen benennen, weil die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind; ob wir Beweisanträge stellen, Urkunden vorlegen oder Ähnliches entscheiden wir gemeinsam mit Ihnen. Dasselbe gilt natürlich dafür, ob Sie weiter schweigen oder eine Aussage machen werden.


Was kostet die Verteidigung

Ganz klar: wir machen gute Arbeit und wollen dafür bezahlt werden. Es macht keinen Sinn, dieses heikle Thema zu verschweigen. Peinlich wird es erst, wenn Sie eine Rechnung bekommen und sich erstmal setzen müssen. Uns ist bekannt, dass nicht jeder Mandant gleich viel Geld für seinen Anwalt ausgeben kann oder möchte. Deswegen bieten wir Ihnen 3 verschiedene Möglichkeiten an, wie wir unser Honorar abrechnen. Sie müssen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entscheiden, welche sie wählen:

Pflichtverteidigung

Falls eine Pflichtverteidigung möglich ist (#Link) sind wir bereit, auch als Pflichtverteidiger für Sie tätig zu werden. Pflichtverteidigung bedeutet, dass zunächst der Staat die Kosten unserer Tätigkeit übernimmt. Das ist aber kein Geschenk. Wenn es zu einer Verurteilung kommt, sind Sie verpflichtet, die Kosten der Pflichtverteidigung an den Staat zurück zu zahlen.
Das Honorar, welches der Staat einem Pflichtverteidiger zahlt ist nur einen Bruchteil so groß wie dasjenige des Wahlverteidigers. Es versteht sich von von selbst, dass ein Pflichtverteidiger eine andere Kalkulationsgrundlage hat, als ein Wahlverteidiger oder ihr Rechtsanwalt, der mit Ihnen auf Stundenbasis abrechnen kann. Als Beispiel: Die Grundgebühr für den Wahlverteidiger beträgt bis zu 396,00 EUR. Der Pflichtverteidiger bekommt pauschal 176,00 EUR für dieselbe Tätigkeit.

Gesetzliche Gebühren

Die gesetzlichen Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütung festgelegt. Dabei handelt es sich um sogenannte Betragsrahmengebühren. Die Gebühr ist nicht konkret festgelegt, sondern der Gesetzgeber gibt einen Rahmen (von – bis) vor, in dem der Rechtsanwalt unter Ausübung seines Ermessens abrechnen darf. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich gemäß § 14 RVG nach

  •  Umfang der Tätigkeit
  •  Schwierigkeit der Tätigkeit
  •  Bedeutung für den Mandant
  •  Vermögensverhältnisse des Mandanten
  •  Haftungsrisiko des Anwalts

Der Verteidiger bekommt grundsätzlich eine Grundgebühr und dann für jeden Verfahrensabschnitt/Termin eine weitere Gebühr. Ein Beispiel haben wir unten aufgeführt. Daneben rechnet der Verteidiger Auslagen und Mehrwertsteuer ab. Aus unserer Erfahrung heraus können wir in diesem Fall oft im Vorfeld sagen, in welchem Rahmen sich die Gebühren voraussichtlich bewegen werden.

Beispiel Ermittlungsverfahren bei durchschnittlicher Angelegenheit:

  1. Grundgebühr 220,00 EUR
  2. Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren 180,00 EUR
  3. Auslagenpauschale 20,00 EUR
  4. Akteneinsichtsgebühr StA 12,00
  5. Kopierkosten Ermittlungsakte 18,00 EUR
  6. Zwischensumme: 450,00 EUR
  7. MWSt 19% 85,50 EUR
  8. Gesamtsumme: 535,50 EUR

Honorarvereinbarung

Entsprechend einem Privatpatienten beim Arzt schließen wir mit Mandanten auch Honorarvereinbarungen. Im Rahmen dieses Vertrages rechnen wir mindestens die gesetzlichen Gebühren, darüber hinaus aber einen Stundensatz ab, den wir konkret mit Ihnen vereinbaren. Abgerechnet wird minutengenau. Sie bekommen mit jeder Abrechnung eine Aufstellung über die konkret geleisteten Arbeiten. Diese Art der Verteidigung ist sicherlich die teuerste. Allerdings hat ihr Verteidiger hier die Möglichkeit, vollständig kostendeckend zu arbeiten und keinerlei Abstriche bei der Verteidigung zu machen.

Wir behalten uns vor, in speziellen Verfahren (insbesondere Kapitaldelikte, umfangreiche Wirtschaftsstrafsachen, etc.) von unserem Mandant eine Honorarvereinbarung zu verlangen, da wir wissen dass die gesetzlichen Gebühren nicht ausreichen werden, um eine effektive und unseren Ansprüchen gerecht werdende Verteidigung zu bezahlen. Wir arbeiten nach dem Grundsatz: keine halben Sachen! Dies haben Sie als Beschuldigter im Strafverfahren verdient. Dies entspricht unserem Anspruch an Verteidigertätigkeit. Können wir uns darauf nicht einigen, müssen wir das Mandat ablehnen.


Bezahlt das nicht die Rechtsschutz?

Jein. Jeder Rechtsschuztvertrag ist anders. Selbst wenn „Strafrecht“ mit versichert ist, bedeutet es nicht, dass Ihr Verteidiger immer bezahlt wird. Hintergrund ist, dass in den meisten Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (Hier der Link zu den Musterbedingungen des GDV) Ausschlüsse für Taten enthalten sind, die vorsätzlich begangen werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, was tatsächlich passiert ist, sondern wie der amtliche Schuldvorwurf lautet. Außerdem ist die Verteidigung für den Vorwurf eines Verbrechens in den Musterbedingungen ausgeschlossen. Wie gesagt: Jeder Vertrag ist anders. Einige Versicherungen bieten „Strafrecht-Plus“ Verträge an, in denen auch Vorsatztaten versichert sein können. Die Regel ist das aber nicht. Wir sprechen mit Ihnen im Vorfeld darüber, damit es keine Überraschungen gibt.

Aber selbst wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die voraussichtlich greift: Wir werden müssen um sofort tätig werden zu können, einen Vorschuss von Ihnen verlangen.


Wann bezahlt der Staat meinen Anwalt?

Wir sind nicht im Fernsehen

Andere Länder, andere Sitten. Der Spruch aus dem Kino: „Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können, wird Ihnen der Staat einen zur Seite stellen“ gilt in Deutschland leider nicht. Bereits in unserem Nachbarland Frankreich bekommt jeder Angeklagte einen Anwalt ob er will oder nicht. Sie müssen Sich bei uns selbst darum kümmern! Nur in Ausnahmefällen liegt eine so genannte Notwendige Verteidigung gem. § 140 StPO vor und Sie bekommen einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Nutzen Sie Ihr Recht, einen Anwalt vorzuschlagen. Ansonsten nimmt das Gericht den nächsten von der Liste.  Aber selbst wenn Sie einen Wahlverteidiger haben und eine Pflichtverteidigung möglich ist, ist es oft sinnvoll neben dem Wahlverteidiger auch einen Pflichtverteidiger als Ausfallverteidiger zu beantragen. Damit verhindern wir, dass bei Krankheit, Urlaub oder anderen unvorhergesehenen Umständen die Verteidigung unmöglich oder unnötig verzögert wird. Immerhin geht es im Zweifel um Ihre Freiheit!

Ich habe aber kein Geld

Arm sein reicht nicht. Die Voraussetzung für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hängt vielmehr von der Straferwartung oder der Person des Beschuldigten ab.
Dazu haben wir schon zwei Beiträge veröffentlicht:

» Update Pflichtverteidigung
» Ermessen des Gerichts bei Pflichtverteidigung


Im Zivilrecht geht das doch auch

Im Zivilrecht gibt es tatsächlich 2 Möglichkeiten, wie der Staat die Tätigkeit des Anwalts vollständig oder zumindest als Vorschuss bezahlt. Sie können bei ihrem Amtsgericht Beratungshilfe beantragen oder in einem Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe. Beide Arten der staatlichen Unterstützung bekommen Sie aber nicht für eine strafrechtliche Verteidigung. Das ist ein großer Unterschied, den Sie kennen müssen.

Wann bekomme ich dann überhaupt einen Pflichtverteidiger?

Ganz einfach: Wenn

  1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
  5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
  9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
  10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
  11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
  12. oder: es im Ermessen des Gerichts für erforderlich erscheint

Alles klar? Fragen Sie uns: 06825 92000


Wie erfahre ich von Ermittlungen gegen mich?

Leider oft viel zu spät. Sie müssen Wissen, dass im Strafrecht zunächst der Staat tätig wird. Erst wenn Sie als Beschuldigter angehört werden, also Ihnen rechtliches Gehör gewährt wird, muss Ihnen der Tatvorwurf eröffnet werden. In Strafverfahren, bei denen Sie nicht angehört werden, erfahren Sie gar nichts, falls die Ermittlungen zu keinem Ergebnis führen.

Ihr Verteidiger hat die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft eine Auskunft über alle Verfahren anzufordern, in denen Sie als Beteiligt geführt werden. Diese Auskunft macht durchaus Sinn, wenn Sie vermuten, dass Ermittlungen laufen. Ansonsten bleibt Ihnen nur, auf den „gelben Brief“ zu warten, mit dem die Behörden ihnen amtliche Schriftstücke zustellen. Manchmal ist es natürlich auch nur ein Anruf der örtlichen Dienststelle, die Sie zu einer Vernehmung laden wollen.

Der Supergau ist natürlich, wenn Ihr Name in der Presse auftaucht. In allen Fällen gilt: Sofort zum Anwalt!


Wie läuft ein Ermittlungsverfahren ab?

Anfangsverdacht

Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens richtet sich nach der Strafprozessordnung, in der die Offizialmaxime gilt. Das heißt, die Strafverfolgung ist Sache des Staates und nicht des Verletzten oder Geschädigten. Erfährt der Staat also von einer möglichen Straftat muss er ermitteln. Was viele denken: „Ich kann die Strafanzeige zurücknehmen“ ist also gar nicht möglich. Besteht einmal ein Anfangsverdacht, entscheidet nur noch der Staat, ob das Verfahren weiter geführt wird oder nicht. Eine Kleine Ausnahme gilt für Antragsdelikte. Hier muss der Geschädigte grundsätzlich einen Strafantrag stellen. Tut er dies nicht, braucht es ein besonderes öffentliches Interesse, um die Tat zu verfolgen. Das ist zB bei Wiederholungstätern der Fall. Der Verdächtige heißt hier Beschuldigter.

Hinreichender Tatverdacht

Kommen die Ermittlungen zum Ergebnis, dass ein Hinreichender Tatverdacht vorliegt, kann Anklage gegen Sie erhoben werden. Das ist der Fall, wenn nach Aktenlage die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht. Es kommt dann zum Zwischenverfahren, in dem ein Gericht darüber entscheidet, ob die Anklage zugelassen wird oder nicht. Der Verdächtige heißt hier Angeschuldigter. Sollte die Anklage zugelassen werden, wird er zum Angeklagten und -was wir verhindern wollen- nach einer rechtskräftigen Verurteilung zum „Verurteilten“.

Gibt es keinen Hinreichenden Tatverdacht, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Das ist natürlich auch noch im Laufenden Gerichtsverfahren unter verschiedenen Voraussetzungen möglich.


Dringender Tatverdacht

Hier muss eine hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung nach Aktenlage und den Beweismitteln gegeben sein. Das ist ein Begriff aus dem Bereich der Untersuchungshaft. Bei dringendem Tatverdacht und dem Vorliegen eines Haftgrundes ist die Untersuchungshaft möglich. Also die Inhaftierung des Verdächtigen ohne eine Verurteilung.


Wann soll ich also einen Anwalt beauftragen?

Sofort wenn Sie von einem Ermittlungsverfahren erfahren! Genauso wie Sie bei ersten Anzeichen einer Krankheit zum Arzt gehen, kommen Sie dann direkt zu uns. Mehr müssen Sie im Strafverfahren nicht wissen, um schelle Hilfe im Strafrecht zu bekommen.

Ihre Verteidiger bei uns in der Kanzlei sind:

Rechtsanwältin Laura Wilhelm Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger Kontakt