202009.21
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Urlaub im Corona Risikogebiet und Arbeitsrecht

Gerade jetzt, werden immer mehr Länder und Gebiete als Corona-Risikogebiete ausgewiesen. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat ein Urlaub dort?

Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht verbieten, in einem Risikogebiet Urlaub zu machen. Jeder muss am Ende selbst entscheiden können, ob er das erhöhte Risiko einer Corona-Infektion bei einer Reise in ein Risikogebiet auf sich nehmen möchte. Der Arbeitgeber darf jedoch fragen, ob der Arbeitnehmer in einem Risikogebiet in Urlaub war. Sollte dies der Fall sein, darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer einen Corona-Test durchführt, bevor er wieder zur Arbeit erscheint. Ohne negativen Corona-Test muss sich der Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus dem Risikogebiet für 14 Tage in häuslicher Quarantäne begeben.


Kann der Arbeitnehmer während einer Quarantäne seine Arbeit nicht im Home-Office erbringen, stellt sich die Frage, ob er hierdurch seine Pflicht zur Arbeitsleistung verletzt und damit einen Grund für eine Abmahnung oder gar für eine Kündigung setzt. Dies ist nicht der Fall. Der Arbeitnehmer hat jedoch während seiner Quarantäne keinen Anspruch auf Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Hier gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.


Fraglich ist aber, ob beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz ein Anspruch auf Zahlung besteht. Hierbei kommt es darauf an, ob der Urlaubsort bereits vor Urlaubsantritt als Risikogebiet ausgewiesen wurde oder erst während des Urlaubs. Wurde der Urlaubsort bereits vor Urlaubsantritt als Risikogebiet ausgewiesen, hat sich der Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet begeben, so dass er während der Quarantäne nach überwiegender Auffassung keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz hat.


Wurde der Urlaubsort jedoch erst im Laufe des Urlaubs zu einem Risikogebiet erklärt, trifft den Arbeitnehmer an der Quarantäne nach seiner Rückkehr kein Verschulden, so dass ein Zahlungsanspruch besteht.


Zur Prüfung arbeitsrechtlicher Konsequenzen nach einem Urlaub in einem Corona-Risikogebiet sind unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Herrn Rechtsanwalt Jarno Kirnberger und Frau Rechtsanwältin Tanja Ringeisen, Ihre richtigen Ansprechpartner.