201809.24
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Handy am Steuer

Seit dem 19. Oktober 2017 gilt § 23 Absatz 1a StVO in seiner neuen Form. Danach darf ein Fahrzeugführer ein elektronisches Gerät, welches der Kommunikation, Information oder Organisation dient nur dann benutzen, wenn es weder aufgenommen noch gehalten wird (unter anderem). Bisher hatten sich die Gerichte mit einer Vielzahl von Fragen zu diesem Punkt auseinanderzusetzen.

Meistens sind die Taten im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsübertretung registriert worden. D. h. man hat den Fahrzeugführer mit einem Gerät in der Hand auf einem „Blitzerfoto“ gesehen. In seltenen Fällen wurde im Rahmen einer stationären Verkehrskontrolle durch einen Beamten ein Handy am Steuer registriert.

Da die Rechtsprechung bisher auf das „Benutzen“ des Gerätes abgestellt hat, hat die Verteidigung stets versucht darzustellen, dass aufgrund einer besonderen Situation das Mobiltelefon lediglich „weggelegt“ worden ist. In der Regel hatte man damit Erfolg, wenn durch das Halten eine Gefahrensituation wie zum Beispiel das herunterfallen des Gerätes in den Fußraum des Fahrers vermieden werden sollte.

Nunmehr hat das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2018, Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 201/18 entschieden, dass bereits das Halten des Gerätes unabhängig von dem Zweck, den Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt.

Ungeklärt bleibt dabei die Frage, wie sich ein eventueller Rechtsirrtum des Fahrers oder ein Augenblicksversagen im Sinne eines „Auffangens des herunterfallenden Gerätes“ auswirken soll. Da es sich um die 1. Entscheidung eines OLG handelt, lohnt es sich weiterhin, vor den Amtsgerichten zugunsten der Betroffenen zu kämpfen.

Immerhin ist die Tat mit einem Punkt im Fahreignungsregister sanktioniert. Eine sinnvolle Verteidigung ist aber nur möglich, wenn sich der Betroffene so früh wie möglich meldet. Also dann, wenn ein Anhörbogen eingeht.

Ihr Verteidiger: Fachanwalt für Verkehrsrecht Jarno C. Kirnberger.