201901.10
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Haftpflichtversicherung und Unkraut abflammen

Ist das Abflammen von Unkraut grob fahrlässig?

Mit dieser versicherungsrechtlichen Frage hatte sich kürzlich das OLG Celle zu beschäftigen und kam zum Ergebnis: Ja – und zwar bei widrigen Windverhältnissen.

Was war passiert?

Der Kläger hatte Unkraut zwischen Steinfugen zu entfernen. Mit dieser Aufgabe betraute er einen seiner Auszubildenen und gab ihm die Anweisung, das Unkraut mit einem Brenner abzuflammen. Der Kläger selbst bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach. In der Nähe befand sich eine Lebensbaumhecke, die noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen aufging.

Das Feuer griff auf das Gebäude des Klägers über und verursachte einen Schaden von etwa € 150.000, den der Kläger seiner Versicherung meldete. Die am Schadentag herrschenden Wetterbedingungen waren zwischen dem Kläger und dem Versicherer streitig. Unstreitig herrschten aber Windstärken von 5 Beaufort („frischer Wind“).

Der Gebäudeversicherer erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an, kürzte die Entschädigungsleistung aber um 30 %, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe.

Dies auch zu recht, wie das OLG Celle unter Verweis auf die Entscheidungen andere Oberlandesgerichte feststellte. Denn grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders hohen Maße außer Acht lässt oder besser genau das missachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Das Gericht war sogar der Auffassung, dass eine Kürzung der Versicherungsleitung um 40 % angemessen ist.

Nebenbei war es nach Auffassung des Gerichts auch unerheblich, dass der Auszubildende und nicht der Kläger selbst handelte.