202106.21
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Schlecht beraten durch die Versicherung und dann?

Tatsächlich ist nicht nur google eine wichtige Erkenntnisquelle. Der Kunde vertraut oft auf die Angaben von Personen, die mehr oder weniger Kenntnisse von Versicherungen haben. Dabei haben alle schöne Firmenschilder, große Büros, tolle Visitenkarten und verdienen natürlich ihr Geld mit dem Verkauf von Versicherungsverträgen. Was passiert aber, wenn ein Beratungsfehler vorliegen könnte? Sie müssen unterscheiden, wer Sie beraten hat:

Versicherungsvermittler

Das ist der Oberbegriff für alle, die Versicherungen verkaufen. Er ergibt sich aus § 59 I Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Darunter fallen die Versicherungsvertreter und die Versicherungsmakler.

Versicherungsvertreter

Der Vertreter steht im Auftrag seiner Versicherung. Das heißt er verkauft nur und ausschließlich Produkte der Versicherung, für die er arbeitet. Oder mit der er einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen hat. Er muss nicht prüfen, ob andere Versicherungen günstiger sind oder mehr Leistungen bieten. Man bekommt nur das, was auf dem Türschild steht. Natürlich muss der Vertreter den konkreten Bedarf ermitteln und auf Lücken hinweisen. Mehr aber nicht. Der Vorteil ist, dass seine Kenntnis der Versicherung zugerechnet werden muss. Kann also bewiesen werden, dass der Versicherungsvertreter in der Beratung auf bestimmte Umstände hingewiesen wurde, so kann die Versicherung nicht behaupten, sie habe es „nicht gewusst“.

Makler

Der Makler steht im Auftrag des Kunden. Er ist auf dessen Seite. Mit ihm besteht ein Maklervertrag. Aus diesem ergeben sich besondere Rechte und Pflichte. Das heißt, der Makler ist nur dem Kunden, nicht der Versicherung gegenüber verpflichte. Er muss „das Beste“ für den Kunden herausholen. Dazu muss er eventuell den gesamten Markt auswerten und bewerten. Für Fehler, die er macht, haftet er unmittelbar aus dem Maklervertrag. Gegenüber der Versicherung steht er aber da wie der Kunde selbst. Das heißt, was er nicht weiter leitet, weiß die Versicherung nicht und muss sie auch nicht berücksichtigen.

Versicherung selbst

Leider kommt es oft vor, dass unsere Kunden lange vor der Beauftragung des Anwalts schon mit der Versicherung diskutiert haben. Sieh haben bei einem Verkehrsunfall den Gutachter der Versicherung akzeptiert. Haben sich von langen Schreiben mit Zitaten aus Urteilen (die teilweise Jahrzehnte alt sind und auf einer ganz anderen gesetzlichen Grundlage beruhen) „beraten“ lassen und wollen, dass der Anwalt den sprichwörtlichen Karren aus dem Dreck zieht. Oftmals schwer. Ein Anwalt, der von Anfang an mit der Sache beauftragt ist, kann Einfluss nehmen. Später kann er nur mit dem arbeiten, was schon passiert ist. Die Uhr zurück drehen, kann er nicht. Wichtig ist auch: Wenn es nur noch um restliche Differenzen aus dem Schaden geht, der „Streitwert“ also auf ein Minimum gesunken ist, sind die Gebühren des Anwalts auch minimal. Ein wirtschaftlich sinnvolles Arbeiten für den Kunden ist dann kaum noch möglich. Wir lehnen solche Fälle oft ab, da wir lieber keine als schlechte Beratung liefern. Denn auch wir haften für Fehler, die wir machen…