202006.22
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Rechtsüberholen und Reißverschlussverfahren

Die Situation scheint vielen Autofahrern immer noch unheimlich zu sein: das Reißverschlussverfahren an Engstellen. Nach § 7 Straßenverkehrsordnung muss das Verfahren beim Ende einer Fahrspur und bei einer Fahrbahneinengung angewendet werden. Wörtlich lautet die Vorschrift:

„ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen der Weisen zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).“

Was aber passiert, wenn ein Autofahrer mit der Situation überfordert ist und auf dem Fahrstreifen, der endet, langsamer fährt; dies teilweise schon einige 100 m vor der Verengung? Darf dann rechts vorbeigefahren werden?

Diese Frage hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 18. Februar 2020, Aktenzeichen 4 RBS 61/20 entschieden. Beim Zufahren auf die Verengung gelten die ganz normalen Regeln der Straßenverkehrsordnung.

Dies bedeutet, dass ein rechts Überholen verboten ist und mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Erst dann, wenn eine Ausnahmeregelung der Straßenverkehrsordnung vorliegt (Kolonnenverkehr), ist das rechts vorbei fahren erlaubt. Im Beschluss des OLG wurde der Autofahrer deswegen zu einem Bußgeld verurteilt.