202007.02
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Corona-Maske beim Autofahren

Inzwischen wurde die Frage, ob beim Autofahren eine Mund-Nase-Maske getragen werden darf, in der Öffentlichkeit breit diskutiert.grundsätzlich verbietet § 23 Abs. 4 StVO das Verhüllen des Gesichtes so, dass der Fahrer nicht mehr erkennbar ist. Das bedeutet: das Verbot betrifft nur den Kraftfahrer, nicht die Beifahrer oder Passagiere.

Wenn der Fahrer also der Empfehlung der Behörden folgen möchte, dass er bei Unterschreitung des Mindestabstandes zu anderen Personen eine Maske trägt, zum Beispiel weil er mit Angehörigen eines anderen Hausstandes oder Kollegen und Geschäftspartnern unterwegs ist, macht er sich gegebenenfalls eine Ordnungswidrigkeit schuldig. Allerdings ist wichtig zu wissen, dass eine Identifizierung des Fahrers auch dann noch möglich ist, wenn Mund und Nase verdeckt sind. Gutachten zur Identifizierung des Fahrers zeigen, dass wenige Gesichtsmerkmale erforderlich sind, um ein Foto einer bestimmten Person mit Sicherheit zuzuordnen. Wenn die Augen, Ohren, die Stirn oder der Haaransatz noch erkennbar sind, reicht dies in der Regel aus.

Erst dann, wenn der Fahrer zum Beispiel durch eine Sonnenbrille auch diese Teile bedeckt, liegt wahrscheinlich ein Verstoß gegen diese Vorschrift vor. Deswegen stellt sich die Frage, ob eventuell eine Rechtfertigung in Betracht kommt. Entscheidungen hierzu gibt es noch nicht. Allerdings verfolgen einzelne Behörden die Ordnungswidrigkeit (zum Beispiel Niedersachsen) aufgrund des sogenannten Opportunitätsprinzips nicht.