201912.13
1

Krankschreibung per WhatsApp

Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 03.09.2019 – 406 HK O 56/19 eine Entscheidung gefällt, die mit Arbeitsrecht nur am Rande zu tun hat.

Es ging konkret um die Frage, ob Dienstleister für eine Krankschreibung per WhatsApp beworben werden darf. Dies ist nicht der Fall. Es liegt nach Auffassung der Hamburger Richter ein unlauterer Wettbewerbsverstoß vor, der unzulässig ist.

Damit stellt sich die Frage, ob in der Zukunft auch arbeitsrechtlich Zweifel an der AU-Bescheinigung geweckt werden können. Bisher muss ein Arbeitgeber, der eine solche ärztliche Bescheinigung anzweifelt, darlegen und beweisen, dass sie falsch ist.

Wenn es Zweifel an der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gibt, mag sich das in der Zukunft ändern. Die „AU-Bescheinigung online“ ist damit aber noch lange nicht vom Tisch und bleibt -nicht nur rechtlich- ein Ärgernis für alle Beteiligten.