202201.12
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Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre

Dass der Führerschein in Gefahr ist, wenn sich der Inhaber im Straßenverkehr nicht benimmt, ist klar. Was genau mit der Fahrerlaubnis passieren kann, wissen viele nicht. Die Begriffe des Fahrverbots, der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Sperre sind eigentlich gar nicht schwer zu verstehen.

Definitionen

Fahrverbot

Das Fahrverbot ist ein Begriff, der am häufigsten im Bußgeldbereich vorkommt. Fahrverbot bedeutet nichts anderes, als dass der Inhaber die Fahrerlaubnis für einen bestimmten Zeitraum nicht benutzen darf. Am häufigsten Trifft es Autofahrer im Bußgeldrecht. Zu unterscheiden ist Zwischen Regelfahrverboten einerseits und Fahrverboten wegen Beharrlichkeit andererseits. Auch bei Straftaten kann es ausnahmsweise zu Fahrverboten kommen.

Entziehung

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine sogenannte Nebenfolge geklärt hat. Dies ist in § 69 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Darin steht:

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldfähigkeit erwiesen wurde nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Außerdem kann die Fahrerlaubnis auch durch die Führerscheinbehörde entzogen werden. Dies ist ein Thema des Verwaltungsrechts, das hier nicht beleuchtet wird. Für derartige Fragen steht Frau Rechtsanwältin Wilhelm als Ansprechpartner zur Verfügung.


Sperre

Die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 69 a StGB. Dort steht:

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre)

Vorsicht! Wenn bereits in den letzten 3 Jahren eine Sperre verhängt worden ist, beträgt das Mindestmaß ein Jahr.

Das Gesetz hat aber auch Mitleid mit dem Täter: wenn die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen war, kürzt sich das Mindestmaß auf mindestens 3 Monate.

Die Sperre ist also kein getrennter Fall, sondern hängt unzertrennbar mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zusammen.

Übrigens: auch wenn die Fahrerlaubnis schon „weg“ ist, wird eine zusätzliche, isolierte Sperrfrist angeordnet.


Fragen zur Entziehung

Wann muss der Führerschein abgegeben werden?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird durch das Gericht im Urteil angeordnet. Das bedeutet, dass der Führerschein mit Rechtskraft dieser Entscheidung abgegeben werden muss. Wenn die Entziehung im Rahmen einer strafrechtlichen Hauptverhandlung erfolgt, muss der Verteidiger darauf achten, dass er keinen Rechtsmittelverzicht erklärt, da der Täter ansonsten nicht einmal mehr nach Hause fahren darf. Es kann natürlich gewollt sein, dass die Sperrfrist sofort beginnt. Das Datum kann aber zum Beispiel durch das einlegen eines Rechtsmittels noch verzögert werden. Unendlich ist dies aber nicht möglich. Gerade in Verkehrssachen werden Rechtsmittelverfahren sehr zügig bearbeitet.

Die Fahrerlaubnis kann dann später an das Gericht geschickt werden, welches das Urteil erlassen hat.


Gibt es Ausnahmegenehmigungen?

Grundsätzlich sieht das Gesetz auch Ausnahmen vor. Diese können durch das Gericht zugelassen werden. Voraussetzung ist hier in der Regel die Bedrohung der beruflichen Existenz. Wichtig ist, dass eine Ausnahme auf keinen Fall für die Fahrzeugklasse beantragt werden kann, mit der die Tat begangen wurde. Dabei ist eine Ausnahme für die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr so gut wie ausgeschlossen. D. h. der Lkw-Fahrer, der mit dem Pkw eine Trunkenheitsfahrt begangen hat, erhält wohl keine Ausnahme für seinen Lastwagen. Vielmehr ist der Anwendungsfall die Erteilung einer Ausnahme für landwirtschaftliche Zugmaschinen, etc., damit dem Landwirt die Fortführung seines Betriebes ermöglicht wird. Die Rechtsprechung dazu ist in den letzten Jahren immer strenger geworden.

Aber Achtung: Die Fahrerlaubnis wird insgesamt entzogen und für die Ausnahme-Klasse muss bei der Führerscheinstelle ein neuer Führerschein beantragt werden.


Muss ich eine neue Prüfung machen?

Nein. Natürlich nicht. Die Fahrerlaubnis wurde zwar entzogen, aber die Prüfung gilt weiter. Sie müssen „nur“ die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragen. Dazu brauchen Sie

  • Einen amtlichen Lichtbildausweis (Perso oder Reisepass)
  • Ein biometrisches Lichtbild
  • Einen Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs
  • Sehtest vom Augenarzt
  • Nachweis über körperliche und Geistige Eignung
  • und natürlich ein paar Euro.

Wann muss ich die MPU machen?

Die Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (Früher auch Idiotentest genannt) hat mit einer Entziehung oder Sperre nur indirekt zu tun. Sie wird nicht vom Gericht angeordnet. Vielmehr muss die Fahrerlaubnisbehörde bei der Neubeantragung prüfen, ob Sie geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu führen. Bestehen daran Zweifel, muss der Antragsteller diese auf eigene Kosten ausräumen. Wann das von der Behörde verlangt werden kann, steht in den §§ 3, 13 und 14 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Hauptanwendungsfälle sind dabei Eignungszweifel wegen Alkoholabhängigkeit, Drogenabhängigkeit oder Medikamentenkonsum.

Diese Fragen werden in letzter Instanz durch die Verwaltungsgerichte entschieden. In diesem Bereich ist Frau Rechtsanwältin Wilhelm ihr richtiger Ansprechpartner.

Fragen zum Fahrverbot

Regelfälle

Aber Achtung: Auch Taten, die nach der Bußgeldkatalogverordnung nicht mit einem Regelfahrverbot geahndet werden, können ein Fahrverbot nach sich ziehen. Wie wir schon berichtet haben, kann ein beharrlicher Verstoß gegen das Verbot „Handy am Steuer“ mit einem Fahrverbot.

Wörtlich:

Weshalb die regelmäßig vorsätzliche Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes nach § 23 Abs. 1a StVO  auch dann, wenn die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots (…) nicht gegeben sind, die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes (…) vielfach nahelegen werden (BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19 bei juris). Dies gilt erst recht, wenn die Betroffene – wie hier – bereits wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1a StVO einschlägig vorgeahndet ist.

Wann muss der Führerschein abgegeben werden?

Der Führerschein muss sofort mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides, in dem das Fahrverbot angeordnet worden ist, abgegeben werden. Nur bei „Ersttätern“ wird gem. § 25 II a  StVG eine Abgabefrist von 4 Monaten eingeräumt. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn gegen ihn nicht innerhalb der Einspruchsfrist (2 Wochen) Einspruch eingelegt wird. Dem steht gleich, wenn der Betroffene (so heißt der Täter im Bußgeldverfahren) nach einem Einspruch durch das Gericht verurteilt wird.

Der Führerschein ist dann bei der Bußgeldbehörde abzugeben, die das Fahrverbot erlassen hat. Dabei kommt es auf den Eingang bei der Behörde an. Wir empfehlen immer, den Führerschein persönlich abzugeben oder per Einschreiben / Rückschein zu versenden. Die Rückrücksendung des Führerscheins an den Betroffenen erledigt die Behörde nach Verbüßung des Fahrverbots per Post. Sollte der Führerschein vor Ablauf des Fahrverbotsn ankommen, dürfen Sie ihn trotzdem noch nicht benutzen.

Gibt es Ausnahmegenehmigungen?

Entgegen den Regelungen bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gibt es bei Fahrverboten aufgrund von Bußgeldbescheiden zumindest für Ersttätern durchaus die Möglichkeit, eine Ausnahme zu verhandeln.  Aber auch hier wird die Rechtsprechung immer strenger. Was noch vor einem Jahrzehnt üblich war, gibt es heute nicht mehr: doppelte Geldbuße und dafür Wegfall des  Fahrverbotes. Heute muss der Betroffene nachweisen, dass die Verbüßung des Fahrverbots einen existenzbedrohlichen Eingriff bedeutet. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte verlangt hier von den Bußgeldbehörden und Amtsrichter, genau hinzusehen. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer bei Verlust der Fahrerlaubnis rausgeworfen wird, reicht schon lange nicht mehr. Vielmehr müssen Angaben zu

  • Möglichkeit, das Fahrverbot durch Urlaub zu überbrücken
  • Möglichkeit, die Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen
  • Möglichkeit, sich auf der Arbeit versetzen zu lassen
  • Einkommensverhältnisse

etc. vorgetragen und ganz konkret nachgewiesen werden.

Ein absehen vom Fahrverbot führt aber immer dazu, dass die Geldbuße angemessen erhöht werden muss. Ob dies die Verdopplung oder die Verdreifachung ist, steht im Ermessen des Gerichts.

Muss ich eine neue Prüfung machen?

Nein. Natürlich nicht. Die Fahrerlaubnis durfte ja nur für einen bestimmten Zeitraum nicht genutzt werden. Sie wird nach Ablauf dieses Zeitraums wieder an den Inhaber herausgegeben und darf dann weiter genutzt werden.

Kann ich das Fahrverbot unterteilen?

Nein. Die Aufteilung des Fahrverbots in verschiedene Abschnitte ist nicht möglich. Weder in Wochen noch in Tage. Es muss am Stück verbüßt werden.

Tip: Ein guter Verteidiger kann wenigstens den Zeitraum etwas steuern, in dem der „Lappen“ bei der Behörde liegt. Ersttäter haben ohnehin das Privileg den Führerschein mit einer Abgabefrist von 4 Monaten nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung zu geben. Aber auch mit anderen Mitteln ist es durchaus möglich, zumindest den nächsten Urlaub anzusteuern oder die Winterpause. Fragen Sie uns!

Was sie bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder einem Fahrverbot tun sollen, erklärt Ihnen Herr


Rechtsanwalt Kirnberger Fachanwalt für Verkehrsrecht Kontakt