202011.09
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Kein Anspruch auf Home-Office trotz Corona

Das Arbeitsgericht (ARbG) Augsburg hat sich schon am 7. Mai 2020 – 3 Ga 9/20 – anlässlich der ersten Pandemie-Welle mit der Frage auseinander setzen müssen, ob ein Arbeitnehmer wegen der Möglichkeit einer Corona-Infektion darauf bestehen kann, dass er einen Home-Office Arbeitsplatz vom Arbeitgeber eingerichtet bekommt. Er hatte deswegen Klage vor dem zuständigen Gericht erhoben und argumentiert, dass er als 63 jähriger einer Risikogruppe angehört.

Dem ist das ArbG nicht gefolgt. Es obliege alleine dem Arbeitgeber, wie er seine Pflichten aus § 618 BGB erfüllt. Die Vorschrift besagt´: „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“ Hierin sieht das ArbG ein Ermessen des Arbeitgebers.

Wenn dieser am Arbeitsplatz ausreichend Schutzvorrichtungen geschaffen hat, um die Gefahr einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus (auch Covid 19 genannt) zu minimieren, reicht dies aus. Ganz klar hat das ArbG aber darauf hingewiesen, dass es sich immer um eine Einzelfallprüfung handelt. D.h. selbst in einem Büro mit mehreren Arbeitnehmern kann eine Zusammenarbeit möglich sein, wenn die Schutzmaßnahmen dafür eingerichtet sind.

Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht Jarno C. Kirnberger, Nikolaus Schorr und Tanja Ringeisen beraten sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.