200905.02
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Gewährleistung beim Autokauf

Grundsätzlich haftet der Verkäufer nach den Gewährleistungsvorschriften des Kaufvertragsrechts auch für einen „unerheblichen“ Mangel.

Der Käufer kann also, selbst bei einem nur geringfügigen Mangel der Kaufsache, dessen Beseitigung (Nacherfüllung), die Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz statt der Mangelbeseitigung verlangen. Will der Käufer hingegen vom Kaufvertrag zurücktreten, verlangt § 323 Absatz V Satz 2 BGB die Erheblichkeit des Mangels. Diese sog. „Bagatellklausel“ führt in der Praxis sowohl für den Käufer als auch für den Rechtsberater zu Problemen.

Die Frage lautet: Liegt ein erheblicher Mangel vor oder nicht?
Durchzuführen ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Da das Gesetz keine Abwägungskriterien zur Verfügung stellt, sind die Gerichte am Zug und haben Regelsätze, wie etwa „ein ungeklärter Mangel ist ein erheblicher Mangel“ oder „Reparaturkosten unter 1 % des Kaufpreises sind unerheblich“ entwickelt. Ein erheblicher Mangel wurde z. B. bei Neufahrzeugen bejaht, da die elektrische Sitzverstellung eines 50.000 Euro teuren Fahrzeuges nicht funktionierte, grundlos Fehlermeldungen wiederkehrten oder Quietsch- und Pfeifgeräusche beim Bremsen mit einem Audi Avant eintraten.

Bei Gebrauchtwagen nahmen die Gerichte insbesondere bei Feuchtigkeitsschäden oder Wassereintritt ins Wageninnere die Erheblichkeit der Beeinträchtigung an. Da die einzelnen Mängelrechte des Käufers an strikte Voraussetzungen gebunden sind und die Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag aufgrund der dargestellten Problematik stets eingehend geprüft werden muss, ist sachkundiger Rat unerlässlich. Die Prüfung des Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt lohnt sich immer.