201812.28
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Bußgeld: Standardisierte Messverfahren

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere den Geschwindigkeitsüberschreitungen taucht immer wieder der Begriff „standardisiertes Messverfahren“ auf. Diesen Begriff hat die Rechtsprechung herausgebildet. Es handelt sich nicht etwa um eine gesetzliche Vorgabe. Im Ergebnis führt die Bejahung eines standardisierten Messverfahrens dazu, dass das Gericht die Messung an sich nicht mehr überprüfen muss.

Allerdings stellen die Gerichte strenge Voraussetzungen an die Anwendbarkeit dieses Begriffes. Ein Bußgeldbescheid kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn die vom Hersteller vorgesehenen und in der Bedienungsanleitung beschriebenen Funktionstests ordnungsgemäß durchgeführt worden sind und auch im Übrigen die Vorgaben, welche Grundlage der Erreichung des Messgerätes sind, eingehalten wurden.

Also stellt sich für den Verteidiger des Betroffenen Verkehrssünders immer wieder die Frage, wann ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung zwingend zur Unverwertbarkeit der Messung führt. Denn: hat der Verteidiger nachgewiesen, dass die Vorgaben nicht eingehalten worden sind, ist die Messung trotzdem geeignet, um den Geblitzten zu verurteilen. Der Richter muss dann allerdings prüfen, ob die Messung trotz des Verstoßes gegen die Betriebsanweisung den Schuldvorwurf bestätigt.

Zuletzt hat sich das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 23. Juli 2018 (Aktenzeichen 3 WS (B) 157/18) mit dieser Frage beschäftigt.

Wie auch andere Oberlandesgerichte entschieden haben, führt ein Verstoß nicht zur Unverwertbarkeit der Messung. Will aber das Gericht gleichwohl den Betroffenen verurteilen, so das Kammergericht, muss es individuell überprüfen, ob die Messung korrekt ist. Dabei muss es gegebenenfalls einen Sachverständigen heranziehen. Dies ist zwar vor dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht (dem sogenannten Amtsermittlungsgrundsatz) nicht ausnahmslos erforderlich; der Richter kann auch aufgrund seiner eigenen Sachkunde entscheiden.

In diesem Fall muss er aber im Urteil nachvollziehbar und für das Beschwerdegericht überprüfbar darlegen, wo her er diese Sachkunde hat. Deswegen gilt: beauftragen Sie möglichst früh einen Rechtsanwalt mit ihrer Verteidigung. In der Praxis ist das zusammen sammeln der notwendigen Informationen, um zu prüfen, ob die Betriebsanweisung eingehalten wurde, oft langwierig und schwierig. Wenn das Knöllchen da ist, wird es oft eng.

Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht, Jarno Kirnberger, steht Ihnen hier zur Verfügung.