202104.16
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Die Gutscheinlösung bei Erstattungen ist rechtmäßig

Wegen Corona fallen viele Veranstaltungen aus. Die Veranstalter zahlen das Eintrittsgeld oft nicht zurück, sondern bieten Gutscheine an. Dass die Gutscheinlösung rechtmäßig ist, hat nun das AG München für entschieden.

Im konkreten Fall ging es um die Tickets für einen Theaterbesuch. Mit einem neuen Gesetz wurde im Mai 2020 eine Lösung geschaffen, den Veranstaltern zumindest übergangsweise ein Mindestmaß an Liquidität zu erhalten.

Das Gesetz besagt, dass der Veranstalter entscheiden kann, ob er bei einer wegen Corona ausgefallenen Veranstaltung den Ticketpreis erstatten oder einen Gutschein ausstellen möchte. Diese Regelung wurde in Art. 240 § 5 EGBGB festgehalten.

Das AG München hat sich vor allem mit der Frage beschäftigt, ob diese Norm verfassungskonform ist.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Eingriff in die Eigentumsrechte durch die neu geschaffene Norm gerechtfertigt, denn in der Verhinderung bzw. Verzögerung von drohenden Veranstalterinsolvenzen liege ein legitimes Ziel, das der Gesetzgeber mit der kurzfristigen Einführung der Norm verfolgt habe. Es befand den Eingriff auch als geeignet und erforderlich, denn durch die Kombination von unmittelbaren Finanzhilfen, der Gutscheinlösung, sowie der weiteren Änderungen der insolvenzrechtlichen Bestimmungen ließen sich die Insolvenzen tatsächlich verhindern.

Letztlich sah es auch eine Verhältnismäßigkeit als gegeben an. Für den Fall, dass dennoch eine Insolvenz eintritt oder ein Zeitraum (31.12.21) verstreicht, soll nämlich eine Auszahlung stattfinden. Auch habe der Kunde schließlich die Möglichkeit, einen Härtefall einzuwenden.

Wir begrüßen diese Entscheidung und meinen, dass das Amtsgericht fehlerfrei entschieden hat. Die Veranstaltungsbranche, die eine der Sparten ist, die am meisten zu leiden hat, muss durch den Gesetzgeber bestmöglich geschützt werden. Kulturveranstaltungen sind ein wichtiges gesellschaftliches Gut.