202103.19
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Risepreis Stornierung in Coronazeiten

Nachdem nun die ersten Reisegebiete wieder ihre Pforten öffnen, sind viele Reisende noch unsicher, wie es sich mit dem Reisepreis bei einer coronabedingten Stornierung verhält.

Mit einem Beispielsfall des Amtsgericht (AG) Bad Iburg möchten wir ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

Hier hatten die reisewilligen Kläger einen Reiseveranstalter in Anspruch genommen, der Kreuzfahrten anbietet. Die Reise wurde ordnungsgemäß gebucht und bezahlt. Corona machte jedoch einen Strich durch die Rechnung und bot Grund für eine Stornierung. Der Reiseveranstalter reagierte wie so viele seiner Art und boten einen Gutschein an. Hiermit gaben sich die Reisenden jedoch nicht zufrieden und forderten ausdrücklich den Reisepreis zurück. Nachdem einige Zeit nichts geschah, beauftragten die Reisenden einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Die Rückzahlung wurde nach dessen Aufforderungsschreiben beglichen.

Jedoch sah sich der Reiseveranstalter nicht in der Verantwortung, was die Anwaltskosten betraf.

Zu Unrecht, befand das Amtsgericht. Es hat nochmals klargestellt, dass der Reiseveranstalter auch in der aktuellen Situation an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist. Danach ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisepreis unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Stornierung zurückzuzahlen, sofern ihm keine Stornokosten zustehen – was bei Corona-Stornierungen regelmäßig nicht der Fall ist.

Tut er dies nicht, befindet er sich automatisch ab dem 15. Tag in Verzug und muss dann auch weiteren Schaden, wie beispielsweise Anwaltskosten ersetzen.

Nebenbei erklärt das Gericht auch, dass sich Reisende auch nicht mit einem Reisegutschein zufrieden geben müssen.

Sollte es Ihnen also auch so gegangen sein, dass Sie eine Reise gebucht haben und der Reiseveranstalter den Reisepreis einfach nicht zurückzahlt, helfen wir Ihnen gerne weiter.