201007.20
1

Urlaubszeit – Reise(Mängel)Zeit

Die Sommerferien haben begonnen und die Reisewelle geht in den wohlverdienten Jahresurlaub. Im Katalog hat die Pauschalreise noch richtig gut ausgesehen. Im Hotel angekommen trübt sich die Urlaubsfreude dann manchmal gewaltig. Damit Sie sich die Möglichkeit offen halten, den Reiseveranstalter in Regress zu nehmen, sollten Sie bereits im Urlaubsland einige Tips beachten:

Gem. § 651c BGB muss dem Veranstalter der Reise (Nicht dem Hotelier!) eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden. Wie lange dies ist, hängt vom Einzelfall ab. Dabei gilt: Je gravierender der Mangel, desto kürzer die Frist. Erst wenn diese abgelaufen ist, oder der Veranstalter die Beseitigung des Mangels verweigert, darf man den Mangel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz verlangen.

Ganz wesentlich ist auch, dass Mängel sorgfältig dokumentiert werden. Es ist zwar nicht der Sinn des Urlaubs, den Detektiv zu spielen. Aber ohne aussagekräftige Fotos oder Videos kann die Durchsetzung Ihrer Ansprüche schwer werden. Wenn es um Lärm oder Gerüche geht, ist die Sache ungleich schwerer.

Zumindest sollte dann die Dauer und die Ausbreitung der Beeinträchtigungen (z.B. bei Verkehrs- oder Baustellenlärm) dokumentiert werden. Als sehr hilfreich erwiesen hat sich auch der Austausch von Namen und Adressen anderer Reisender, soweit diese für eine spätere Zeugenaussage zur Verfügung stehen.

Wenn Sie aus dem Urlaub zurück sind, ist wiederum Eile geboten: § 651g BGB bestimmt, dass Ansprüche innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend gemacht werden müssen. Sonst sind sie grundsätzlich verfallen. Lassen Sie sich vom Veranstalter auch nicht mit einem Gutschein oder einem kleinen Scheck abspeisen.

Die Prüfung, wie hoch die angemessene Minderung des Reisepreises ist, ist schwierig und sollte einem Fachmann vorbehalten bleiben!

Einen schönen und mangelfreien Urlaub wünscht Ihnen Ihr Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger, Fachanwalt für Arbeitsrecht.