202004.21
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Hartz IV – Vermögen zur Schuldentilgung

Das Bundessozialgericht entschied in einem Urteil vom 20.02.2020 (Az: B 14 AS 52/18 R). dass Leistungsempfänger vorhandenes Vermögen zuerst zur Tilgung von Schulden verwenden dürfen, bevor sie einen Antrag auf Hartz IV Leistungen stellen. Im Gegensatz zur Anrechnung von Einkommen gilt hierbei das sogenannte Monatsprinzip nicht.. Das Vermögen darf am Tag des Hartz IV Antrages nur nicht höher sein als der individuelle Freibetrag.

Im vom BSG zu entscheidenden Fall kündigte der Kläger Anfang September 2013 seine Lebensversicherung und erhielt hieraus rund 12.000 Euro. Das Geld wurde auf sein Konto, welches sich ca. 5.400 Euro im Soll befand, gezahlt, so dass das Guthaben auf dem Konto ca. 6.600 Euro betrug. In den darauffolgenden Tagen erhielt er noch einmal 1.000 Euro aus einer Beitragserstattung der Krankenversicherung auf sein Konto, wovon allerdings 600 Euro Unterhaltszahlungen abgezogen wurden. Als er Mitte September beim Jobcenter einen Antrag auf Hartz IV Leistungen stellte, hatte er 4.600 Euro auf seinen Konten.

Das Jobcenter lehnte den Antrag zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab. Es war der Ansicht, dass das Vermögen zu Beginn des Monats maßgeblich sei; zu diesem Zeitpunkt habe er ein Vermögen von 12.000 Euro gehabt und lag somit deutlich über dem für ihn damals geltenden Freibetrag von 7.350 Euro. Dem „Monatsprinzip“ zufolge zählt das Vermögen des Antragstellers bis hin zum Monatsersten.

Das Bundessozialgericht entschied im Sinne des Mannes. Das „Monatsprinzip“ gilt ausschließlich für die Anrechnung von Einkommen. Für das Vermögen gilt hingegen ein „Alles-oder-Nichts“-Prinzip. Liegt das Vermögen am Tag der Antragstellung über dem entsprechenden Freibetrag, werden keinerlei Hartz IV Leistungen bewilligt; liegt es jedoch darunter, werden die vollen Hartz IV Leistungen ausgezahlt. Der Mann habe mit den 12.000 Euro aus seiner Lebensversicherung zunächst seine Schulden beglichen.

Erst im Anschluss daran reichte er den Hartz IV-Antrag ein. Da sein Vermögen zu diesem Zeitpunkt unter der für ihn geltenden Freibetragsgrenze lag, waren ihm nach Auffassung des BSG Leistungen zu bewilligen.