202102.25
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COVID-Schutzmaßnahmen Hemmen die Verjährung

Wenn ein Strafverfahren zu lange dauert, läuft die Verjährung weiter. Genauer gesagt die Verfolgungsverjährung. Danach ist die Einstellung des Verfahrens zwingend. Was ist, aber, wenn Infektionsschutzmaßnahmen wegen COVID-19 zur Verzögerung führen? Für Strafverfahren hat der Gesetzgeber auch hier eine Sonderregelung geschaffen. Wie die meisten Corona-Verordnungen wurde am 27. März 2020 für die strafrechtliche Hauptverhandlung ein Spezialgesetz geschaffen: § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EGStPO) bestimmt, dass eine Unterbrechung der Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus längstens für 2 Monate die Verjährung hemmen.

Was das genau bedeutet, musste der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 – 4 StR 431/20 klar stellen. Dort war eine Schöffin „ausgefallen“. Grund war eine unaufschiebbare Operation ihres Ehemannes. Damit sich dieser nicht infiziert hat sie sich freiwillig in Quarantäne begeben. Eine Verzögerung von wenigen Wochen ergab sich. Genug um die Straftat verjähren zu lassen. Das Gericht verneinte dies und verurteilte den Angeklagten.

Da es sich um eine Infektionsschutzmaßnahme des Gerichts, bzw. eines am Verfahren beteiligten handelt, legte der Verteidiger Revision ein. Der BGH sah kein Problem: § 10 EGStPO schränke den Grund der Unterbrechung nicht auf das Gericht selbst ein. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass auch mittelbare Maßnahmen ausreichen (BTDrucks 19/18810, „. 33). Pech für den Verurteilten. Spannend an der Entscheidung ist auch, dass der BGH verfassungsrechtliche Ausführungen in seinem Urteil macht. Meines Erachtens wäre hier das Bundesverfassungsgericht zu befragen gewesen.

Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger verteidigt Sie in verkehrsrechtlichen Strafverfahren.