201902.23
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Miete und Haftpflichtversicherung

Schnell ist es passiert: Der Blumentopf fällt aufs Parkett, das Fenster wurde trotz Regen offen gelassen, in der mitgemieteten Küche geht das Ceranfeld zu Bruch. Für die normale Abnutzung der Wohnung müssen Sie nicht einstehen. Dafür zahlen Sie schließlich Miete.

Kommt es jedoch zu einem der oben genannten Fälle ist Vorsicht geboten. Hier kann der Vermieter Sie in Anspruch nehmen, gerade weil diese Schäden nicht als Abnutzungserscheinung anzusehen sind. Steht Ihre Haftung fest, schließt sich gleich die nächste Frage an: Zahlt das die Haftpflichtversicherung?

Hier findet sich oft ein Ausschluss, mit dem sich die Versicherung scheinbar von Ihrer Einstandspflicht befreien kann. Danach sind nämlich Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen nicht versichert. Liest man jedoch weiter, findet man in den besonderen Bedingungen wiederum eine Klausel, die die Schäden an der gemieteten Wohnung wieder einschließt. Glück gehabt!

Aber auch hier gilt es verschiedene versicherungsrechtliche Fallstricke zu beachten. Sie haben als Versicherungsnehmer verschiedene Obliegenheiten zu erfüllen. Je nach Art und Schwere der Obliegenheitsverletzung kann das bis zu Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Damit hierbei nichts schiefgeht, helfen wir Ihnen gerne Ihre Rechte gegen die Versicherung durchzusetzen.