202101.03
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Jobcenter und Privatdarlehen

In einem heute veröffentlichten Urteil hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Jobcenter Zahlungen aus einem privaten Darlehen nicht als Einkommen anrechnen dürfen. Auf den Zweck des Darlehens kommt es hierbei nicht an.

Mit diesem Urteil wurde über den Fall einer jungen Frau in Thüringen entschieden. Diese war zunächst als Rechtsreferendarin und dann bis 31.05.2013 als wissenschaftliche Hilfskraft tätig. Nach einer Pause von 2 Monaten war sie erneut ab dem 01.08.2013 als Rechtsreferendarin tätig. Berufsbegleitend nahm sie an einem Fernstudium teil. Zur Finanzierung der Studiengebühren und des Lebensunterhaltes hatte die Klägerin bei einer privaten Bank einen Kredit aufgenommen. Die Bank zahlte aufgrund dieses Kredites an die Klägerin monatlich 800,00 €. Für die Monate Juni und Juli 2013 beantragte die Klägerin Leistungen beim Jobcenter. Das Jobcenter lehnte dies ab, da der Bedarf der Klägerin aufgrund der monatlichen Zahlungen aus dem Kredit vollständig gedeckt sei.

Das Bundessozialgericht gab der Klägerin Recht. Die Raten aus dem Kredit sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da man durch ein Darlehen lediglich vorübergehend Leistungen zur Verfügung gestellt bekommt, die man später zurückzahlen muss. Damit eine Anrechnung als Einkommen zulässig ist, muss das Geld dem Leistungsberechtigten jedoch endgültig, also ohne Rückzahlungspflicht, verbleiben, da nur so die Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfällt. Eine Ausnahme hiervon sind darlehensweise gewährte Sozialleistungen, die das Gesetz als Einkommen ansieht. Dies gilt aber nicht für Zahlungen aus Privatdarlehen. Auf den Zweck des Darlehens kommt es hierbei nicht an. Andernfalls wäre ein Privatkredit während des Bezuges von Leistungen des Jobcenters sinnlos, da sich ein Leistungsempfänger persönlich zur Rückzahlung verpflichten würde, was letztendlich aber nur das Jobcenter entlasten würde.

Das Urteil des Bundessozialgerichtes ist zu begrüßen. Hierdurch wird Hilfebedürftigen erlaubt, ihren Lebensstandard für die Übergangszeit des Leistungsbezugs durch Darlehen, für die sie später selbst einzustehen haben, auf einem Niveau zu erhalten, dass unabhängig von der Höhe der Grundsicherungsleistungen ist.

Zur Klärung der Frage, ob das Jobcenter die Leistungen richtig berechnet hat, ist Frau Rechtsanwältin Ringeisen die richtige Ansprechpartnerin.