202007.18
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Elektrorollstuhl von der Krankenkasse

Ein Urteil aus Saarbrücken, genauer gesagt vom Sozialgericht für das Saarland (8. Juli 2016, Aktenzeichen S 23 KR 804/15) hat es nach vielen Jahren vor das Bundessozialgericht geschafft.

Die dortige Klägerin hatte ihr Recht auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl für den Außenbereich geltend gemacht. Verklagt hatte sie die Knappschaft als Trägerin der Krankenversicherung. In 1. Instanz hatte das Sozialgericht die Krankenkasse verurteilt. Hintergrund sei eine Genehmigungsfiktion nach § 13 Absatz 3A SGB V. Die spannende Frage, welche das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte war, ob diese Vorschrift auf einen Elektrorollstuhl Anwendung findet. Die Knappschaft war der Meinung, dass es sich dabei um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handelt, welche der Gesetzgeber dem Regelungswerk des SGB IX (Rehabilitation und Schwerbehinderung) zugeordnet habe.

Mit gewissem Erfolg. Das Urteil wurde aufgehoben und an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das Bundessozialgericht hat gerügt, dass es sich bei dem Rollstuhl nicht um ein Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung handele, sodass die Genehmigungsfiktion nicht eintreten könne. Es fehlte also an Feststellungen des Landessozialgerichts zu den Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf einem Elektrorollstuhl. Dies muss jetzt – nach Jahren – neu verhandelt werden.

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