201601.08
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Wertlose Gewährleistungsbürgschaft

Regelmäßig wird in Bauverträgen eine Sicherheit entweder für die Vertragserfüllung oder –was häufiger ist- eine Sicherheit für Mängelansprüche zugunsten des Bauherren vereinbart.

Regelmäßig werden derartige Sicherheiten durch entsprechende Bankbürgschaften abgelöst.

Für Bauherren, die sich im Besitz einer solchen Bürgschaft in Sicherheit wiegen, kann es nicht selten zu einem schlimmen Erwachen kommen, wenn sie den Bürgen in Anspruch nehmen wollen.

Insbesondere öffentliche Auftraggeber kann dies sehr hart treffen.

Zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2014 und 2015 des Bundesgerichtshofs führten dazu, dass eine Vielzahl von Sicherungsvereinbarungen, die auf der Grundlage der Formulare des Vergabehandbuches des Bundes verwendet worden waren, nichtig sind.

Insbesondere kann das der Fall sein, wenn nach dem Abnahmezeitpunkt sowohl die Vertragserfüllungsbürgschaft als auch die Mängelbeseitigungsbürgschaft zu einer Übersicherung und somit zu einer Nichtigkeit der Grundvereinbarung führen.

Ist aber die Sicherungsvereinbarung unwirksam, kann der Bauherr keine Sicherheit mehr von dem Bürgen verlangen. Er muss sogar eine bereits erhaltene Sicherheit an den Unternehmer zurückgeben nach dem Motto: Wie gewonnen, so zerronnen.

Sollten Sie Fragen über Sicherungsvereinbarungen haben, wenden Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Justizrat Dieter Kundler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Familienrecht.