202004.16
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Arbeitsunfall bei Besuch der Freundin

Arbeitnehmer sind nicht nur bei einem Unfall auf ihrem Arbeitsplatz, sondern auch bei einem Unfall auf dem direkten Weg dorthin gesetzlich unfallversichert.

Der Unfallschutz besteht auch, wenn von einem anderen Ort als Zuhause der Weg zum Arbeitsplatz angetreten wird. Dies gilt zumindest dann, wenn man sich an diesem anderen Ort – dem sogenannten „dritten Ort“ – mindestens 2 Stunden lang aufgehalten hat.

Eine Einschränkung bestand bislang jedoch darin, dass der Weg von diesem dritten Ort im Verhältnis zum Weg von Zuhause zum Arbeitsplatz nicht zu weit sein durfte. Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen vom 31.01.2020 (Az. B 2 U 2/18 R und B 2 U 20/18 R) zugunsten der Versicherten geändert.

Es spielt nunmehr keine Rolle mehr, ob der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstätte deutlich länger ist als der normale Weg von Zuhause. Im ersten der vom Bundessozialgericht entschiedenen Fälle betrug der Weg vom dritten Ort – dem Wohnort der Freundin – 44 Kilometer statt nur 2 Kilometern von Zuhause.

Es kommt nach Ansicht des Bundessozialgerichtes nur noch darauf an, dass man sich mindestens 2 Stunden an diesem dritten Ort aufhält und von dort aus auf direktem Weg zur Arbeitsstätte fährt. Sucht man daher beispielsweise während der Arbeitszeit einen Arzt auf, und dieser Arztbesuch dauert weniger als 2 Stunden, ist ein Unfall auf dem Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.