202008.25
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Keine alternative Medizin von der Krankenkasse

Ein chronisch kranker Kläger hat von seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für verschiedene alternative Behandlungsmethoden beantragt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem aktuellen Urteil vom 19.08.2020 entschieden, dass die Krankenkassen hierfür nicht aufkommen müssen. Es ginge beispielsweise um eine Behandlung bei einem Heilpraktiker.

Diesen fehlt jedoch die sogenannte Approbation, also die staatliche Zulassung, den Beruf auszuüben. Eine Approbation ist jedoch eine zwingende berufliche Mindestqualifikation für den Anspruch auf Behandlung.

Der Kläger wollte weiterhin Kostenübernahme für Nahrungsergänzungsmittel und Ginseng. Solche Medikamente werden jedoch grundsätzlich nicht von der Krankenkasse übernommen. Selbst wenn man an die Wirksamkeit glaubt, reicht dies nicht aus.

Zuletzt wollte der Kläger eine Therapie nach der sogenannten Feldenkrais-Methode, einer bestimmten Bewegungstherapie. Das Gericht hat dies jedoch abgelehnt, da ein spezifischer therapeutischer Nutzen hier nicht anerkannt ist. Es gibt keine wissenschaftlichen Erkenntnisse. Im Übrigen gibt es Standardbehandlungen wie Physiotherapie usw., welche den Anspruch auf weniger erprobte Methoden verdrängen.

Zur Prüfung, ob die Ablehnung einer Kostenübernahme gerechtfertigt ist, ist Frau Rechtsanwätlin Tanja Ringeisen ihre richtige Ansprechpartnerin.