201301.26
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Ende des Abmahnwahnsinns?

Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2012 (Morpheus-Entscheidung) entschieden, dass Eltern nunmehr nicht für Ihre minderjährigen Kinder haften, wenn diese illegal über Filesharing-Börsen etwas heruntergeladen haben, sofern sie die Kinder belehrt haben und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Kind dem zuwiderhandelt.

Bisher war die Rechtslage durch untergerichtliche Entscheidungen anders, denn bisher hafteten Eltern zumindest aus der Aufsichtspflichtverletzung. Der BGH hat in seiner Pressemitteilung vom 15.11.2013 so weit ausgeführt, dass „Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht.“ Solche Maßnahmen können und werden erst von den Eltern verlangt, wenn es bereits Zuwiderhandlungen gegen das erteilte Verbot gegeben hat.

Fraglich ist derzeit, ob nun die Kinder in die Haftung genommen werden können. Grundsätzlich würde diese Möglichkeit bestehen. Die Abmahnrechtsanwälte wären jedoch verpflichtet, die Einsichtsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit zu erkennen, dass eine Handlung nicht rechtens ist, nachzuweisen. Dies kann bei einem Alter ab ca. 13-14 Jahre und älter möglich sein. Es bleibt daher abzuwarten, ob nun seitens der Abmahner auch gegen die Kinder vorgegangen wird. Vorstellbar wäre es.

Eine Verpflichtung der Eltern ihre Kinder zu belasten, um dem Schadensersatzanspruch zu entgehen, besteht jedoch nicht.

Des Weiteren kann wohl jetzt auch schon festgestellt werden, dass dann erst recht keine Haftung für volljährige Familienmitglieder vorliegen kann. Wenn schon keine Verpflichtung zur Überwachung von minderjährigen Kindern besteht, wird dies gegenüber Erwachsenen ebenso abzulehnen sein.

Ein Ende des Abmahnwahnsinns ist dennoch noch lange nicht in Sicht. Aber endlich entschied die Rechtssprechung zugunsten der Abgemahnten.

Dennoch gilt: Es bedarf stets der Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände durch Ihren Rechtsanwalt.