201011.03
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EuGH: Verjährungsverkürzung bei gebrauchten Sachen unzulässig!

Der EuGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die übliche Praxis in vielen Geschäftsbedingungen, die Verjährung von Mängelansprüchen bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr zu begrenzen wirksam ist.

Er kam zum Ergebnis, dass dies nicht zulässig ist. Dies gilt natürlich nur bei Verträgen, die ein Verbraucher mit einem Unternehmer (B2C) geschlossen hat. In vielen Fällen eröffnen sich hier noch kurzfristige Möglichkeiten für alle, die meinten, nicht weiter zu kommen.

Wichtig: Die Frist läuft ab Lieferung der Sache!

Unberührt bleibt davon die Möglichkeit, die Eintrittspflicht für Mängel, die nach 12 Monaten eintreten, zu beschränken (Eintrittspflicht) Geltend gemacht werden können diese aber dann noch ein ganzes Jahr lang. Viele alte Vertragsbedingungen, insbesondere bei Gebrauchtwagen dürften damit aber unwirksam sein.