201906.22
0

Sozialversicherung der Pflegekraft im Eigenheim

In einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) wurde entschieden, dass Pflegekräfte, die als Honorar-Pflegekräfte in einer Pflegeeinrichtung tätig sind, in dieser Eigenschaft regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind, sondern der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Aktueller Hintergrund dieses Rechtsstreits ist der Mangel an Pflegefachkräften. Einzelne Pflegeeinrichtungen mussten deshalb auf temporäre Honorarkräfte zurückgreifen. Hierbei stellte sich dann die Frage, ob diese Fachkräfte eigenverantwortlich und selbstständig tätig waren, da sie im Gegensatz zu den angestellten Pflegekräften Freiräume hatten bei der Aufgabenerledigung, bei der Reihenfolge von Pflegemaßnahmen oder bei der Auswahl der zu pflegenden Personen.

Schlussletztendlich hat das BSG diese Fragestellung verneint, da auch solche Honorar-Pflege-Fachkräfte in eine übergeordnete Organisation und Weisungsstruktur eingebunden seien, mit ihrer Arbeitskraft daher vollständig eingegliedert und daher auch nicht unternehmerisch tätig seien.

Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Sozialversicherungspflicht stellt sich in vielen Berufszweigen, sei es beim Physiotherapeuten, beim sog. Mietkoch oder dem Musiklehrer. Um zu vermeiden, dass im Nachhinein hohe Sozialversicherungsbeiträge durch Renten- oder Krankenkassen nachgefordert werden, sollte frühzeitig ein sog. Statusfeststellungsverfahren auf den Weg gebracht werden. Ihre Fachanwältin für Sozialrecht berät Sie zu dieser Fragestellung.