201208.27
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Bankgebühren – Geld zurück für Kunden?

Das Oberlandesgericht Dresden hat unter dem Aktenzeichen 8 U 662/11 eine weitreichende Entscheidung im Verhältnis Bank und Kunden getroffen. Kurz gesagt hat das OLG entschieden, dass Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite von Banken nicht verlangt werden können.

Das Urteil des OLG, welches in einem Verfahren aus 2001 ergangen ist, hatte die dort beklagte Bank Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Allerdings kam es hier nicht zu einer Entscheidung, da das Rechtsmittel zurückgenommen wurde.

Das OLG-Urteil ist damit rechtskräftig. Für alle Bankkunden anwendbar ist die Entscheidung damit aber leider nicht, da andere Landes- und Oberlandesgerichte eine abweichende Rechtsauffassung vertreten könnten. Dies zumindest solange, wie es keine BGH-Entscheidung hierzu gibt. Wie sich also Dritte Banken zu dieser Frage stellen, bleibt abzuwarten.

Hintergrund des Rechtsstreites war die Frage, ob Banken neben Zinsen auch noch Bearbeitungsgebühren von den Kunden verlangen dürfen. Die beklagte Sparkasse Chemnitz hatte pauschal 2% der Darlehenssumme verlangt und dies damit begründet, dass eine Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden erforderlich sei.

In eine ähnliche Kerbe schlägt die Entscheidung des BGH vom 22.05.12 – XI ZR 290/11, wonach dem Kreditinstitut kein gesondertes Entgeld für die Erfüllung von Nebenpflichten zusteht. Dort wurde geklärt, dass Gebühren für die Benachrichtigung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung von Belastungsbuchungen oder die Ablehnung von Lastschriften gegen Treu und Glauben verstoßen.

Wir empfehlen dringend, Ihre Verträge dahingehend zu prüfen, um entscheiden zu können, ob eine Rückforderung gegenüber der Bank erfolgen kann. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger, Fachanwalt für Arbeitsrecht.