200909.26
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Was tun, wenn die Baustelle ruht?

Für viele Bauherren immer eine unangenehme Bescherung:

Die Baustelle ist eingerichtet, das Material ist vorhanden, die Arbeiten sind begonnen und plötzlich kommt es zum Stillstand! Die Zeit rinnt davon, Telefonate führen zu keinem Ergebnis, dem Bauunternehmer ist eine andere Baustelle wichtiger.

Wie gut wenn in solchen Fällen Fertigstellungstermine im Vertrag ausdrücklich festgeschrieben sind. Denn Terminverzögerungen gehören zu den typischen Ursachen für Streitigkeiten am Bau.

Selbstverständlich ist ein Vertrag auch ohne entsprechende Fristen und Terminvereinbarungen wirksam. Weil aber unklar ist, wann der Unternehmer die Arbeiten aufnehmen und fertig stellen muss, kommt es hier regelmäßig zu Auseinandersetzungen. Der Bauherr steht meist unter Zeitdruck, weil er die Mietwohnung gekündigt hat oder weitere Arbeiten von der Fortführung der Baustelle abhängig sind.

Aber auch wenn im Vertrag keine Fristen zur Arbeitsaufnahme und zur Fertigstellung genannt werden, liegt es nicht im Ermessen des Unternehmers, wann er mit der Ausführung beginnt bzw. den Bau fertig stellt. Der Bauunternehmer muss grundsätzlich nach Vertragsschluss relativ zügig mit dem Bau beginnen und ihn auch in angemessener Zeit zu Ende bringen. Also viel Potenzial zu jahrelangem Streiten.

Verstreicht der angemessene Zeitrahmen ohne dass der Bau fertig gestellt wird, hat der Bauherr verschiedene Möglichkeiten sich zu wehren. Er kann, je nach Lage der Dinge, entweder Fristen und Nachfristen setzen, den Vertrag kündigen oder den Unternehmer auf Schadensersatz verklagen.

Der Erfolg ist von dem richtigen Vorgehen gegen den Unternehmer abhängig und führt oftmals zu sehr viel Ärger und langfristigen Verfahren. Ratsam ist es daher in jedem Falle, den Herstellungsbeginn und die Fertigstellung im Vertrag exakt zu terminieren. Dann weis jeder, worauf er sich einstellen muss. In jedem Falle sollte in solchen Fällen ein Baurechtsfachmann zu Rate gezogen werden.

Wenden Sie sich daher bei derartigen Fragen an Herrn RA Justizrat Dieter Kundler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, sowie Fachanwalt für Familienrecht.