202102.10
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Neues aus dem IT-Recht

Die Bundesregierung hat am 13.01.2021 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Regierungsentwürfe zur Umsetzung der Richtlinie über digitale Inhalte und zu den vertragsrechtlichen Regelungen der Modernisierungsrichtlinie beschlossen, wodurch umfassende Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte, Update-Pflichten für Software und Apps und Transparenz beim Produktranking und personalisierten Preisen eingeführt werden sollen. (Pressemitteilung des BMJV v. 13.01.2021)

Klingt kompliziert, bringt den Verbrauchern aber künftig unter anderem folgende Vorteile:

Bislang war es heiß umstritten, nun wird aber geregelt, welche Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte (z.B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software) und digitale Dienstleistungen (z.B. soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste) den Verbrauchen zustehen. Die Regelungen gelten auch für Musik-CDs, DVDs etc.. Verbraucher erhalten unabhängig von der Vertragsart Gewährleistungsrechte, wie sie das deutsche Recht bislang nur bei Kauf-, Werk- oder Mietverträgen kennt, beispielsweise das Recht zur Nacherfüllung, zur Minderung und zur Vertragsbeendigung.

Die Gewährleistungsrechte stehen Verbrauchern auch bei solchen Verträgen zu, bei denen sie anstelle der Zahlung eines Preises personenbezogene Daten zur Verfügung stellen („Bezahlen mit Daten“). Dies betrifft etwa die Nutzung von sozialen Netzwerken.

Interessant ist auch: Durch den Entwurf wird den Anbietern von digitalen Produkten auch eine Updateverpflichtung auferlegt. Haben Verbraucher ein digitales Produkt erworben, schuldet der Unternehmer auch die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheitsupdates. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer; bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen gilt sie für einen Zeitraum, den die Verbraucher vernünftigerweise erwarten können.

Wir sind gespannt, ob auch in der Praxis der entsprechende Mehrwert für den Verbraucher zu verzeichnen ist. Bei Fragen im IT-Recht und Recht der neuen Medien ist Rechtsanwalt Jarno C. Kirnbergern Ihr Ansprechpartner.