202103.30
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Erbschein im digitalen Zeitalter

Erben legitimieren sich im Rechtsverkehr mittels Erbschein. Das gilt auch noch im digitalen Zeitalter. Allerdings fordern Banken und andere Institutionen oft die Vorlage einer sog. „Ausfertigung“. Durch die zunehmende Technisierung der Gerichte werden diese Ausfertigungen mittlerweile maschinell erstellt. Das bedeutet, dass es keine Originalsiegel oder -unterschrift mehr gibt.

In einem Fall hat eine Erbin beim Nachlassgericht zwei beglaubigte Abschriften des Erbscheins verlangt. Diese wurden maschinell bearbeitet und übersandt. Die Antragstellerin hielt diese „Kopien des Erbscheins“ für „völlig wertlos“, da sie „nicht beglaubigt“ seien. In seiner Entscheidung hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 18.11.2020 darauf hingewiesen, dass die Ausfertigung im Rechtsverkehr die Urschrift vertritt, § 47 BeurkG diese Bedeutung und Beweiskraft wie die Urschrift. Sie bestünde in einer Abschrift (Fotokopie) der Urschrift, versehen mit dem Ausfertigungsvermerk. Dabei werde die Unterschrift durch die abschriftliche Wiedergabe des Namens des Richters oder Rechtspflegers, der den Erbschein bewilligt hat, unter der Anordnung kenntlich gemacht. Ausreichend sei es dabei, wenn die Unterschrift oder der Name maschinenschriftlich wiedergegeben werde.