202003.19
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Unfallflucht gleich Unfallflucht?

Könnte man meinen, ist aber nicht so. Sowohl im Strafrecht, als auch im Versicherungsrecht spielt die Unfallflucht, auf Behördendeutsch „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ eine Rolle. Aber tatsächlich sind die Begriffe nicht deckungsgleich. Obliegenheitsverletzungen sind nämlich auch nicht gleich auch strafrechtlich relevant.

Versicherungsbedingungen, die den VN in der Kaskoversicherung verpflichten, den Unfallort nicht zu verlassen ohne die „gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten“, begrenzen auch die versicherungsrechtliche Obliegenheit auf die in § 142 Abs. 1 StGB genannten Pflichten. Eine Pflicht, den VR entsprechend § 142 Abs. 2 StGB nachträglich unverzüglich zu benachrichtigen, lässt sich hieraus zumindest dann nicht ableiten, wenn in den AKB zugleich eine Pflicht enthalten ist, jedes Schadenereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen. Diese Klarstellung traf das OLG Dresden.

Das OLG konkretisierte für diesen Fall auch, dass eine Wartezeit von fünf bis zehn Minuten ausreichend war. Hierfür sprachen folgende Erwägungen:

Mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Personen ist auf der Autobahn nachts um 2.30 Uhr bei schlechten Witterungsbedingungen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Der Fremdschaden an der Leitplanke (350 EUR) war gering. Die Haftungslage war eindeutig.

Ein Verbleib des VN an der Mittelleitplanke der Autobahn bei schlechten Witterungs- und Sichtverhältnissen wäre eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und für den VN.

Es herrschten schwierige Witterungsverhältnisse. Es bestand die Gefahr von Eisglätte auf den Fahrbahnen. Das erhöht die Personengefahr bei einem Verbleib an der Mittelleitplanke noch weiter.

Kommt es zu einem Unfall hat der Versicherer oft ein gesteigertes Interesse daran, eine Unfallflucht anzunehmen. Denn liegt eine solche vor, liegt bei den entsprechenden Rahmenbedingungen der Verdacht nahe, dass Alkohol im Spiel war. Dann wird der Versicherer häufig von der Leistung zu befreien sein.

Die Erwägungen zeigen vor allem auch: Es ist wichtig zu wissen, wann von einer Unfallflucht auszugehen ist und wann nicht. Denn das wiederum kann sich sowohl aufs Strafrecht, als auch aufs Versicherungsrecht auswirken. Daher, wenn sich diese Frage stellt: Immer mit Fachmann!