201910.23
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Spaziergang in der Mittagspause

Grundsätzlich stehen Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten.

Spazieren gehen in einer Arbeitspause, so hat das Hessische Landessozialgericht kürzlich ausgeurteilt, stellt jedoch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die zuständige Berufsgenossenschaft hat die Versicherungsleistung abgelehnt. Das Argument des Klägers, aufgrund seiner Arbeitsbelastung sei die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen, wurde nicht akzeptiert. Spazieren gehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten aus dem Arbeitsvertrag.

Ferner bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht. Spazieren gehen sei vielmehr eine rein private Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen.

Bei allen Fragen rund um das Thema Sozialrecht wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Sabine Klein, u.a. Fachanwältin für Sozialrecht.