200910.24
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Gesetzesänderung im Insolvenzrecht

Der Gesetzgeber hat einen Entwurf zur Verkürzung der Restschuldbefreiung (ugs:. Privatinsolvenz) auf den Weg gebracht. Bisher war es auch in Deutschland durchaus möglich, eine Entschuldung zwar nicht kurz, aber doch relativ „schmerzfrei“ zu gestalten. Der (oft sehr teure) Weg nach Frankreich ist nicht immer der Beste gewesen. Für alle unentschlossenen ist es jetzt aber an der Zeit, ernsthafte Überlegungen anzustellen. Denn es soll sich so einiges ändern.

Für das Verfahren am wichtigsten ist, dass der bisher geforderte, außergerichtliche Einigungsversuch in bestimmten Fällen entfallen kann. Einerseits wenn mehr als 20 Gläubiger vorhanden sind; Andererseits wenn eine Quote von unter 5% zu erwarten ist. Bereits diese Entscheidung dürfte das Verfahren ungemein beschleunigen.

Für die Schuldner genauso wichtig ist, dass die Verfahrensdauer auf 3 oder 5 Jahre verkürzt werden kann. Dies ist davon abhängig, in wieweit die Gläubiger befriedigt werden können. Bei einer Quote von 25% gilt die kürzeste Laufzeit. Können immerhin die Verfahrenskosten gedeckt werden, so sind es nur noch 5 Jahre.

Für die Gläubiger ist künftig wichtig, dass es leichter sein wird, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. War dies bisher (auch verfahrenstechnisch) nur sehr eingeschränkt möglich, so sieht der Entwurf des § 290 InsO völlig neue Möglichkeiten vor: Neben Straftaten gegen das Vermögen des Gläubigers ist die Befreiung auch zu versagen, wenn in erweiterten Fristen schon einmal eine Ablehnung erfolgt ist.

Bestimmte Forderungen können überhaupt nicht mehr erlassen werden: Dies betrifft rückständigen Unterhalt und Steuerschulden.

Unser Tip: Lassen Sie sich umfangreich gestaltend beraten!

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger.