201902.16
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Bombiger Urlaub: Flug verweigert

Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass es nicht verwerflich ist, sich einen „bombigen Urlaub“ zu wünschen. Wie kommt es zu so einem Urteil?

In guter Stimmung und voller Vorfreude begab sich der Kläger zum Flughafen. Geplant war eine Reise in die USA, genauer Florida. Als er dann am Check-in Schalter nach dem Zweck seiner Reise gefragt wurde, gab er scherzhaft an, er wolle einen bombigen Urlaub erleben. Das nahm die Airline zum Anlass, den Fluggast von der Reise auszuschließen, obwohl der Mann aus Bosau (Schleswig – Holstein) mehrfach betonte, dass der Ausdruck „bombig“ im Sinne von „super“ oder „toll“ zu verstehen sei.

Das Gericht war der Auffassung, dass man dies seitens der Airline hätte richtig verstehen und den Fluggast mitnehmen müssen. Auch wenn die Formulierung offensichtlich unglücklich gewählt war, wurde dem reiselustigen Mann eine Entschädigung zugesprochen.

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