202101.19
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Alexa überwache mich! Zulässige Wohnraumüberachung im Strafprozess

Die Überwachung von Wohnraum ist gem. § 100c der Strafprozessordnung (StPO) an enge Grenzen gebunden. Der „große Lauschangriff“ war nicht nur bei seiner Einführung heiß diskutiert worden. Er wirft auch heute noch Fragen nach der Verwertbarkeit von Aufzeichnungen in den eigenen 4 Wänden auf. Aktuell hatte das Landgericht Regensburg (LG) zu entscheiden, ob Aufnahmen, die der Smart Home Assistent „Alexa“ rund um die Uhr (24/7 wie es auf Neudeutsch heißt) macht, im Strafprozess verwertet werden dürfen.

Ja, so das LG. Denn auch eine angeordnete Wohnraumüberwachung wäre hier verhältnismäßig gewesen. Immerhin ging es um den Vorwurf des Totschlags.

Das schwierige lag hier auf tatsächlicher Ebene: Die Sprachaufzeichnungen, die Alexa, cortana, Siri und Co den ganzen Tag lang machen, liegen auf den Servern von Amazon, Google, Apple, usw. Die Ermittlungsbehörden mussten also im Ausland nach den Daten fragen. Zum Schrecken des Täters bekamen Sie genau diejenigen Daten, welche zur Tatzeit (Tag und Stunde) aufgenommen worden waren. Auf dieser Basis war eine Überführung möglich. Datenschutz ade? Ganz und gar nicht. Jeder nutzer willigt per Mausklick ein, dass jedes gesprochene Wort, jedes Geräusch aufgenommen, analysiert und gespeichert werden darf.

Überlegen Sie also gut, in Gegenwart welches elektrischen Helferleins Sie demnächst plaudern. Sie könnten abgehört werden und sind auch noch damit einverstanden…

Ihre Strafverteidiger Jarno C. Kirnberger.