201008.18
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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung- an alles gedacht?

Es ist nie zu früh eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu verfassen, im Gegenteil:

Bereits in frühen Lebensjahren kann man durch Krankheit oder Unfall in eine Situation geraten, in der man seine rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann.

In der Vorsorgevollmacht benennen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie Bankgeschäfte abwickeln, Verträge schließen oder kündigen, Korrespondenz mit Behörden führen, Ihre Post öffnen oder Heimverträge abschließen kann.

In der Patientenverfügung bestimmen Sie selbst, wie Sie in der Sterbephase behandelt werden möchten, welche Behandlungen Sie ausschließen, welchen Beistand Sie wünschen, welche bevollmächtigte Person die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch mit den Ärzten zu tragen hat etc.

Ein großer Irrglaube ist, dass der Ehegatte automatisch rechtliche Angelegenheiten für den anderen regeln kann, dies ist nicht der Fall. Auch der Ehegatte benötigt eine Vorsorgevollmacht !

Die Patientenverfügung sollte in gewissen Abständen immer wieder aktualisiert, angepasst und überprüft werden, da sich die Rechtsprechung hierzu in den letzten Jahren doch erheblich gewandelt hat.

Frau Rechtsanwältin Sabine Klein, u.a. Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht, erstellt mit Ihnen diese Urkunden oder überprüft vorhandene.