201808.13
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Neues Reiserecht

Seit dem 1.7. gelten neue Regeln.

Die meisten bringen Vorteile für Urlauber und Reisende. Beispielsweise treffen das Reiseportal oder das Reisebüro – ähnlich wie bei der DSGVO – neue Informationspflichten. So muss ihr Anbieter Sie darauf hinweisen, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine sog. verbundene Reiseleistung handelt.

Eine verbundene Reiseleistung liegt immer dann vor, wenn der Reiseanbieter Ihnen mindestens zwei verschiedene Leistungen für dieselbe Reise verkauft und dabei verschiedene Rechnungen, zum Beispiel von der Fluggesellschaft und dem Hotel entstehen. Die einzelne Leistung muss mindestens 25 Prozent des Gesamtreisepreises betragen.

Ihr Vorteil: Informiert der Anbieter nicht oder falsch darüber, dass es sich um eine verbundene Reiseleistung handelt, haftet er so, als habe er eine Pauschalreise angeboten. Ihnen stehen dann beispielsweise Minderungsrechte, Insolvenzschutz und eine Rückholgarantie im Krisenfall, zu.

Achtung: Nach neuem Reiserecht fallen Ferienwohnungen und – Häuser nicht mehr unter den Begriff der Pauschalreise. Gleiches gilt für Tagesreisen unter 500,00 Euro Reisepreis.

Auch hinsichtlich der Rügefrist werden Ihre Rechte gestärkt. Hatten Sie nach altem Recht die Pflicht, Mängel innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise zu rügen, haben Sie nun 2 Jahre Zeit.