202210.04
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Medizinrecht was ist das?

Der Begriff Medizinrecht bezeichnet die rechtliche Ausgestaltung der (schuldrechtlichen) Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient sowie von Ärzten untereinander, daneben die öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes und das Meldewesen meldepflichtiger Krankheiten Quelle Wikipedia.

Im Rahmen dieser umfangreichen Definition des Medizinrechts beleuchten wir nur einen kleinen Teil. Nämlich die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Arzt und Patient. Also alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag zwischen dem Arzt und Patient ergeben. Darunter fallen vor allem Fragen der Arzthaftung aber auch der Honorare bei Privatpatienten. Den größten und auch schwierigsten Teil unserer Tätigkeit nimmt dabei sicher die Prüfung von Schadenersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen wegen Behandlungsfehlern ein.


Was ist ein Fachanwalt für Medizinrecht eigentlich?

Der Fachanwalt für Medizinrecht hat sich auf sein Fachgebiet spezialisiert und das auch noch durch ein besonderes Prüfungsverfahren, welches die Fachanwaltsordnung für alle Rechtsanwälte in Deutschland – auch die Medizinrechtler – einheitlich vorgibt. Dies ist unterteilt in praktische aber auch theoretische Kenntnisse. Diese kann natürlich au ein Anwalt haben, der im Medizinrecht tätig ist und den Titel Fachanwalt nicht führen darf. Die Besonderheit besteht aber darin, dass die Rechtsanwaltskammern jährlich prüfen, ob der Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung noch führen darf.

Andere Begriffe sind Patientenanwalt, Anwalt für Arzthaftung, Anwalt für Medizinprodukthaftung. Die Begriffe sind gesetzlich nicht geschützt. Das heißt, jeder Rechtsanwalt darf sich so nennen. Eine besondere Qualifikation ist damit noch nicht verbunden.


Was wir nicht machen

  • Ärzte vertreten
  • Haftpflichtversicherungen vertreten
  • Produkthaftung von Medizinprodukten und Medikamenten prüfen

Es ist keinem Anwalt verboten, Patienten auf der einen Seite und Ärzte und deren Haftpflichtversicherungen auf der anderen Seite zu vertreten. Ein Anwalt darf nur dann nicht tätig werden, wenn eine Interessenkollision besteht. Das regelt die § 42 a IV BRAO für Rechtsanwälte ganz klar:

„Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat.“

Das bedeutet aber nicht, dass der Anwalt, der einen Arzt gegen einen Patienten vertreten hat, den nächsten Patienten ablehnen muss. Tatsächlich darf er ihn grundsätzlich vertreten. Wir versuchen unser Handeln an dem Gedanken des 3 BRAO zu orientieren:

„Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.“

Diese Unabhängigkeit würden wir verlieren, wenn wir auf „beiden Seiten“ tätig werden. Man kann das auch in Form von Compliance Regeln ausdrücken. Der englische Begriff beschreibt eigentlich nur die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen sowie interner Richtlinien durch Unternehmen und ihre Mitarbeiter. Das soll sicherstellen, dass das Unternehmen – als Ihr Fachanwalt für Medizinrecht – integer und seriös am Markt agiert. Eigentlich eine Frage der Moral. Darüber kann man genauso viel Streiten, wie schon gute und schlechte Bücher geschrieben worden sind.



Wie werden wir tätig?

Oft kommen Patienten sehr spät zu uns. Der Fachanwalt für Medizinrecht ist manchmal die letzte Anlaufstation nach einer wahren Odyssee an Arztbesuchen und Beratungsstellen. Natürlich werden wir die Krankheitsgeschichte im Sinne eines Lebenslaufs aufnehmen. Wir wissen aber am Anfang unserer Tätigkeit als Patientenanwalt noch gar nicht, was davon relevant ist. Deswegen filtern wir die Informationen und versuchen mit Ihnen die wichtigsten Fragen herauszuarbeiten. Sie dürfen an dieser Stelle nicht enttäuscht sein, wenn sich der Patientenanwalt für bestimmte Teile der Leidensgeschichte nicht interessiert. Es mag sein, dass dies später noch zum Tragen kommt.  Wir bitten Sie und Ihre Angehörigen deswegen uns dahin zu vertrauen, dass wir die richtigen Fragen stellen. Fühlen Sie sich nicht zurückgesetzt, weil für uns ein bestimmter Aspekt, der Ihnen auf der Seele lastet, zunächst nicht relevant erscheint. Für uns ist erstmals wichtig:

Haben Sie alle Patientenunterlagen?

Unsere Mandanten bringen zu den ersten Beratungsgesprächen oft einen Berg von Arztbriefen, Befunden und Attesten mit. Diese stellen nur einen minimalen Teil des dokumentierten Behandlungsablaufes dar. In den Patientenakten von Krankenhäusern, Ärzten und Reha-Einrichtungen findet Ihr Patientenanwalt eine Fülle von Informationen, die Sie bisher noch gar nicht gesehen haben. Das Recht des Patienten, diese Akten einzusehen ist dabei in § 630g BGB geregelt:

„Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.“

Die Kosten für die Einsicht muss der Patient übernehmen. Wichtig ist aber das Wort „unverzüglich“. Das heißt die Akte muss ohne schuldhaftes Zögern herausgegeben werden. Geschieht das nicht, ist der Arzt ganz schnell in Verzug gesetzt und sieht sich einer Herausgabeklage gegenüber.

Wer ist überhaupt der Anspruchsgegner?

Die Leidensgeschichten unserer Mandanten sind oft lang. Der Fachanwalt für Medizinrecht findet in den Akten eine große Zahl von behandelnden Ärzten und Institutionen. Anfangs muss geklärt werden, welcher der Handelnden der richtige Ansprechpartner ist. Das heißt, wer am Ende Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen soll. Da kommen

  • Einzelne Ärzte
  • Klinikbetreiber
  • Chefärzte
  • Praxisgemeinschaften

und so weiter in Betracht. Alleine im Krankenhaus muss zwischen ambulanter und stationärer Behandlung unterschieden werden. Liegt ein totaler Krankenhausvertrag vor oder hat der Patient einen bestimmten Arzt für bestimmte Behandlungen gewählt?

 Wem ist ein Fehler zuzurechnen?

Der Fachanwalt für Medizinrecht prüft auch, ob ein Fehler, der zum Beispiel einem Belegarzt oder Pflegekräften im Rahmen der Nachbehandlung passiert ist, dem Krankenhaus zugerechnet werden kann. Die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen ist da oft sehr schwer und erfordert genaues Aktenstudium.



Wie werden wir bezahlt?

Kostenlose Rechtsberatung?

Natürlich bieten wir auch Ihnen eine erste „kostenlose Einschätzung“ an. Dabei prüft ihr Fachanwalt für Medizinrecht aber nur, ob eine Tätigkeit von vorneherein völlig aussichtslos ist oder nicht. Einen fundierten Rat oder eine Handlungsempfehlung bekommen Sie bei uns auch nur gegen Bezahlung. Etwas anderes machen auch Anwaltskanzleien im Medizinrecht nicht, die mit einer „Kostenlosen Erstberatung“ im Internet Werbung machen. Sie verschweigen Ihnen nur, dass es dabei verschlüsselt um das geht, was wir ganz offen kommunizieren:

  • Wir wollen an Ihre Daten und die des Gegners
  • Wir wollen mit Ihnen die Zahlungsmodalitäten klären und
  • Wir wollen mit Ihnen einen Anwaltsvertrag abschließen.

Der Unterschied? Wir sprechen von Anfang an ganz offen darüber und versprechen keine kostenlosen Leistungen. Denn:

Was nichts kostet ist auch nichts.


Selbstzahler

Sie können unsere Rechnung selbst bezahlen. Natürlich bieten wir auch Ratenzahlung an, falls es keine Rechtsschutzversicherung gibt, welche die Kosten übernimmt. Sie haben die Wahl zwischen der Bezahlung der reinen gesetzlichen Gebühren. Diese werden nach dem Streitwert bestimmt und Ihnen von Ihrem Fachanwalt für Medizinrecht bei Mandatsaufnahme erklärt. Das entspricht dem, was eine Rechtsschutzversicherung mit Ausnahme der Selbstbeteiligung auch bezahlen würde.

Daneben bieten wir Ihnen auch den Abschluss einer Honorarvereinbarung an. Sie bezahlen den Fachanwalt für Medizinrecht dann nach seiner tatsächlich erbrachten Arbeit – mindestens jedoch die gesetzlichen Gebühren. Wie bei einer Chefarztbehandlung im Krankenhaus sind in diesem Fall Leistung und Honorar über dem Durchschnitt, da sich ihr Patientenanwalt eingehender mit Ihrem Fall beschäftigen kann. Die Höhe des Stundensatzes verhandeln Sie bei Mandatsaufnahme. Abgerechnet wir die Leistung natürlich Minutengenau und Sie erhalten mit der Rechnung eine Aufstellung über die geleisteten Arbeiten.

Rechtsschutzversicherung

„Ich habe doch Rechtsschutz!“ JA, ABER die bezahlt auch nicht alles. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf den Rechtsschutzfall und die dort entstehenden gesetzlichen Gebühren – abzüglich einer Selbstbeteiligung, die der Mandant des Fachanwalts für Medizinrecht selbst zahlen muss. Bestimmte Auslagen, wie zum Beispiel für Kopie und Versand von Akten werden gar nicht oder nur pauschal übernommen. Recherchetätigkeiten und das Vorgehen gegen Dritte, nur am Rande Beteiligte wie zum Beispiel Abrechnungsstellen müssen wir unserem Mandanten trotzdem in Rechnung stellen. Darüber informieren wir Sie aber rechtzeitig.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Wie der Name schon sagt, besteht in einem Prozess die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn die Partei bedürftig ist. Wann das der Fall ist, kann Ihr Fachanwalt für Medizinrecht prüfen. Die Prüfung und die Antragstellung vor Gericht sind aber Gebührenpflichtig. Das heißt, wenn Sie einen Patientenanwalt mit der Einleitung des so genannten Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahrens beauftragen, müssen Sie dies selbst bezahlen. Wird später PKH bewilligt, erhalten Sie den Vorschuss erstattet. Die Prozesskostenhilfe erstattet dem Anwalt dabei „abgespeckte“ gesetzliche Gebühren, die gerade bei hohen Streitwerten deutlich unter dem liegen, was ein Selbstzahler oder eine Rechtsschutzversicherung leisten würde. Trotzdem geben wir auch in dem Fall unser Bestes!

Beratungshilfe (BerH)

Wie auch hier der Name schon sagt, übernimmt der Staat bei besonders bedürftigen Personen die Kosten für eine außergerichtliche Beratung und wenn nötig eine Vertretung. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht ist gem. § 49a Absatz 1 Satz 1 BRAO verpflichtet das Mandat anzunehmen. Der Gesetzgeber bewilligt dem Patientenanwalt für die Beratung 38,50 EUR netto, für die gesamte Vertretung 93,50 EUR netto. Natürlich zuzüglich Auslagen und MWSt. Zum Vergleich: Für die außergerichtliche Tätigkeit über ein Schmerzensgeld von „nur“ 15.000 EUR[1] bekommt der Fachanwalt für Versicherungsrecht regelmäßig eine Gebühr von 933,40 EUR – für dieselbe Arbeit.

Wir möchten hier auf keinen Fall den Eindruck machen, dass wir nur arbeiten, wenn das Honorar am besten Bar bezahlt wird. Dieser Abschnitt soll Ihnen die Augen für wirtschaftliche Zwänge der anwaltlichen Tätigkeit öffnen. Vielleicht können Sie irgendwann an passender Stelle mit diskutieren, wenn es um die angemessene Höhe von Anwaltshonoraren geht? Denn nicht nur Ihr Anwalt, sondern das ganze Team leben von dem Honorar, das Sie, der Staat oder die Rechtsschutzversicherung bezahlen.


Ganz klar ist: Die teuerste Rechtsberatung ist die, die nichts gekostet hat[2]!


Was ist mit Schlichtungsstellen und Gutachterausschüssen?

Eins vorweg: Es gibt keine „Krähentheorie“! In allen Gutachterausschüssen und Schlichtungsstellen arbeiten Mediziner und Juristen, die ihre Arbeit gut machen. Der Unterschied zu einer anwaltlichen Tätigkeit besteht natürlich in zweierlei:

  • Die Gutachtertätigkeit und das Schlichtungsstellenverfahren sind für den Antragsteller meist kostenlos.
  • Der Antragsteller (also der Patient) hat nur sehr wenig Einflussnahme auf das Verfahren.

Die Verfahren werden meist schriftlich auf Basis von Akten durchgeführt. Eine Untersuchung des Patienten oder eine mündliche Verhandlung gibt es nicht. Am Ende steht ein Gutachten oder ein Schiedsspruch, der für beide Seiten bindend ist. Wenn das Eine oder das Andere nicht gefällt, muss Klage erhoben werden. Auf die laufenden Fristen weist die Entscheidung am Ende hin. Wenn Sie erst jetzt einen Fachanwalt für Medizinrecht einschalten, ist es oft „fünf vor zwölf“.


Vertrauen ist gut – Anwalt ist besser! Bei Fragen steht Ihnen das gesamte Team rund um Ihre Fachanwältin für Medizinrecht Rechtsanwältin Thiry-Kirsch zur Verfügung. Kommen Sie frühzeitig zu uns!


[1] Netzhautablösung nach unterlassener Überweisung an Facharzt Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.02.2014, AZ.: 26 U 28/13

[2] Alte Volksweisheit


Rechtsanwältin Sonja Thiry-Kirsch Fachanwalt für Medizinrecht Kontakt