202007.17
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Corona und Gerichtsverhandlungen

Jedes Gericht in Deutschland setzen die Vorschriften in den Corona-Verordnungen der Bundesländer so gut es geht durch. Dabei sind die Hygienekonzepte aber immer an die räumlichen Gegebenheiten der Gerichtsgebäude angepasst. Insbesondere in den Sitzungssälen bestehen oft nur eingeschränkte Möglichkeiten, Abstand zu wahren, diese getrennt zu betreten, zu lüften, etc.

Dass in der jetzigen Zeit die Gesundheit vorgeht, leuchtet allen ein. Trotzdem musste sich inzwischen auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage auseinandersetzen, wie weit der Gesundheitsschutz im Verhältnis zur Notwendigkeit der Durchführung von Gerichtsterminen geht.

Im konkreten Fall (Beschluss vom 19. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvR 483/20) hatte ein Angeklagter damit argumentiert, dass aufgrund der mit der Verhandlung verbundenen Gesundheitsgefahren die strafrechtliche Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden darf. Obwohl das Verfassungsgericht die Beschwerde im Ergebnis nicht angenommen hat, hat es dennoch klare Ausführungen dazu gemacht, wie die Interessen von Staat und Individuum gegeneinander abzuwägen sind.

Das oberste deutsche Gericht hat darauf hingewiesen, dass trotz der erheblichen Gesundheitsgefahren die Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionierenden Strafrechtspflege erheblich zu gewichten ist. Das Gericht muss dabei Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Verfahrens, sowie Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigungen, sowie die Möglichkeiten diesen entgegenzuwirken, beachten. Ganz deutlich hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass den staatlichen Stellen dabei ein besonders großer Gestaltungsspielraum bei der Abwägung zukommt.

Solange also die Gerichte die Einhaltung von Hygienevorschriften ermöglichen und ein schlüssiges Hygienekonzept zur Vermeidung von Ansteckungen im Rahmen der Covid Pandemie vorweisen können, haben Verlegungsanträge ohne besondere Begründung (wie zum Beispiel bei Menschen mit besonders großem Risiko) keine Aussicht auf Erfolg.