202006.30
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​Neues zu Gesundheitsfragen – LG Itzehoe 3 O 235/17

​Das LG Itzehoe musste sich mit der Rechtsfrage beschäftigen, wie der Begriff der „Beratung“ in der folgenden Antragsfrage eines Versicherers auszuwerten sei:

„Werden oder wurden Sie innerhalb der letzten 10 Jahre wegen Medikamentenmissbrauch, des Konsums von Alkohol, von Betäubungsmitteln oder von Drogen beraten oder behandelt?“

Diese Frage verneinte der Versicherungsnehmer. Tatsächlich hat er an zwei MPUen im entscheidungserheblichen Zeitraum teilgenommen.
Die Frage lautet also: War die Teilnahme an einer MPU als Beratung wegen Alkohol oder Drogen zu werten?
Und das Landgericht kam zu folgendem Ergebnis:

Verneint der VN die Gesundheitsfragen nach einer Beratung wegen Alkohol- oder Drogenkonsums im Versicherungsantrag, obwohl er im abgefragten Zeitraum an einer MPU teilgenommen hat, begründet dies für sich genommen keine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung.

Der Versicherer war ursprünglich anderer Auffassung und wertete dies als unrichtige Beantwortung seiner Frage. Er erklärte gemäß § 19 Abs. 2 VVG den Rücktritt vom Versicherungsvertrag.

Aus der Schilderung des Versicherungsnehmers ergab sich aber, dass in diesem Rahmen keine therapeutische Beratung im Hinblick auf den BTM-Konsum stattgefunden hat. Der VN hat auch an keiner ärztlich oder psychologisch begleiteten Vorbereitungsmaßnahme zur MPU teilgenommen.

Das Landgericht hat seiner Entscheidung mit der Tatsache begründet, dass sich aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Begriff „Behandlung“ ergebe, dass eine therapiebezogene Bedeutung des Beratungsbegriffs angenommen werden muss. Beratung in diesem Sinne setze eine heilungsbezogene informatorische Aufklärung voraus. Die MPU diene hingegen der Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Betroffenen im örtlichen Straßenverkehr.

Sie habe daher lediglich eine sicherheitsrechtliche aber keine therapeutische Zielsetzung. Einem durchschnittlichen VN sei bei der konkreten Formulierung der Frage jedenfalls nicht erkennbar, dass der VR auch eine verkehrsrechtliche MPU abfragen wolle. Die Unklarheiten in der Formulierung der Gesundheitsfragen gingen zulasten des VR als deren Verwender.

Sie merken also, auf was man alles achten muss und welche Fallstricke bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen lauern können. Daher gehen Sie versicherungsrechtliche Auseinandersetzungen nur mit einem Fachmann an!