201003.16
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Widerruf einer Schenkung durch Erben (OLG Schleswig 3 U 62/12)

Neben verschiedenen erbrechtlichen Gestaltungsmitteln, wie Testament oder Erbvertrag, kommen auch andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten wie ein Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall im Betracht. Klassisches Beispiel stellt hier die Lebensversicherung dar.

Ein solcher Vertrag ist jedoch auch mit einer Bank möglich. In einer aktuellen Entscheidung des OLG Schleswig hat dieses einem haben Recht gegeben, der nach dem Tod des Erblassers das Schenkungsversprechen widerrufen hat.

Für einen solchen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall ist erforderlich, das vor dem Sterben des Erblassers die Annahme des Schenkungsvertrages erklärt werden muss. Das OLG Schleswig bestätigt damit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1974. Ähnlich hat der BGH im Jahr 2008 für Lebensversicherungsvertäge entschieden.

Essenziell wichtig ist eine umfangreiche Beratung zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten des Nachlasses.