201202.06
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Mietrecht Aktuell

Winterzeit, Glättezeit. Vermieter dürfen zwar Streu- und Räumpflichten auf Dritte, z. B. einen Winterdienst oder auch auf den Mieter umlegen, müssen jedoch darauf achten, wo diese Verpflichtung niedergelegt ist. Einige Gerichte sind der Auffassung, dass eine solche Regelung ausdrücklich im Mietvertrag und nicht in der allgemeinen Hausordnung enthalten sein muss.

In einem Urteil des BGH haben die obersten Richter nunmehr klargestellt, dass es nicht ausreicht, lediglich die geleisteten Abschlagszahlungen des Vermieters an das Energieunternehmen als Heizkosten in die Abrechnung einzustellen. Der Vermieter muss vielmehr eine Abrechnung nach dem tatsächlich verbrauchten Brennstoff erstellen.

Ein vermieterfreundliches Urteil hat der BGH im Dezember ausgeurteilt: Der Vermieter ist weder zur Modernisierung einer Wohnung verpflichtet, noch muss er die Zustimmung zu einer Modernisierung durch den Mieter erteilen, auch dann nicht, wenn der Mieter alle Kosten selbst übernehmen will. Das Vermieterinteresse, den Zeitpunkt der Investitionen selbst bestimmen zu wollen, sei legitim.

Ein mieterfreundliches Urteil hingegen fällte der BGH im Hinblick auf eine beabsichtigte Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen. Aufgrund einer Jahresabrechnung hatte die Vermieterin eine Anpassung der künftigen monatlichen Heizkostenvorauszahlungen gefordert, in dem sie das Ergebnis der alten Abrechnung durch 12 teilte und hierauf einen Sicherheitszuschlag von 10 % veranschlagte.

Der BGH führte aus, ein solcher abstrakter Sicherheitszuschlag sei unzulässig. Der Vermieter müsse sich bei der Festsetzung der Vorauszahlungen an den voraussichtlich tatsächlich entstandenen Kosten im laufenden Abrechnungsjahr orientieren.

Bei allen Fragen das Mietrecht betreffend wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozial- und Familienrecht, Sabine Klein.