202011.18
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Pflichtverteidigung: Ermessen des Gerichts?

Voraussetzung für die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht nur, dass sich der Angeklagte keinen Rechtsanwalt leisten kann. Diese durch Film und Fernsehen geprägte Meinung verkürzt das Problem. Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 31. August 2020 – StB 23/20 mit dieser Frage befasst. Muss neben dem bereits beigeordneten Pflichtverteidiger ein weiterer Verteidiger bestellt werden? Hintergrund war eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung durch das Oberlandesgericht Dresden.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers ergeben sich aus der Strafprozessordnung (StPO). Dort § 140 ff. Der BGH hatte sich konkret mit der Vorschrift des § 144 StPO auseinanderzusetzen. Dort ist festgehalten, dass dem Beschuldigten bis zu 2 zusätzliche Pflichtverteidiger bestellt werden können. Dies muss zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, erforderlich sein. Insbesondere Umfang oder Schwierigkeit sind maßgeblich. Wie sich aus der Vorschrift ergibt, hat der Richter ein breit gefächertes Ermessen. Wohl und Wehe des Beschuldigten hängt also von dessen Meinung ab.

Das hat der BGH noch untermauert. Er weist in seinem Leitsatz darauf hin, dass die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann. Oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteilig zusammenwirkende Verteidiger eine Chance haben.

Im Übrigen hat der BGH die die Prüfungsreihenfolge der Vorschrift noch einmal klargestellt: die Frage von Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit muss nur dann beantwortet werden, wenn die Notwendigkeit zur Sicherung des zügigen Verfahrens festgestellt worden ist.

Das hierbei zugrunde gelegte Ermessen des Strafrichters kann der Bundesgerichtshof nur eingeschränkt überprüfen. Und zwar nur dann, wenn der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen fehlerhaft ausgeübt hat (Rn. 15 der Entscheidung).

Diese Schwierigkeiten zeigen, dass der Wahlverteidiger immer das 1. Mittel zur Verteidigung sein muss. Natürlich prüfen auch wir die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung.. Die zitierte Entscheidung zeigt aber, dass es oftmals schwierig ist, die Meinung des erstinstanzlichen Richters so zu steuern, dass auch die gewünschte Pflichtverteidigerbestellung ausgesprochen wird.

Der im Fernsehen oft gehörte Satz: „Sie haben das Recht auf einen Anwalt!“ ist also nicht so zu verstehen, dass sich vor den deutschen Gerichten jeder kostenlos verteidigen kann!