Die Betreiber verschiedener Lokale und Gaststätten machen gegen die
beklagten Versicherer Leistungen aus ihrer
Betriebsschließungsversicherung geltend, weil sie ihre Lokale vom
16.03.2020 bis zum 19.04.2020 während des ersten Corona bedingten
Lockdowns schließen mussten. Sie sind der
Auffassung, die Versicherungsbedingungen würden auf die jeweils aktuelle
Version des Infektionsschutzgesetzes Bezug nehmen, sodass das neuartige
Virus eingeschlossen sei. Die Versicherer sind der Meinung, dass sie
keine Entschädigung zahlen müssen. Das neuartige Coronavirus sei nicht
in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt. Die behördlichen
Anordnungen der Städte und Gemeinden für die Schließung der Lokale
seien unwirksam gewesen. Schließlich hätte durch die Möglichkeit, die
viele Lokale angeboten haben, dass Gäste Essen abholen können, keine
vollständige Betriebsschließung vorgelegen.
Das Landgericht sieht es wie folgt:
Es besteht Deckungsschutz nur für die im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Der Erreger Covid-19/SARS-Cov-2 sei bei Abschluss dieser Verträge nicht bekannt und daher auch in den Bedingungen nicht enthalten gewesen. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen hielten jeweils einer Inhaltskontrolle stand. Sie seien auch ausreichend klar und deutlich formuliert. Für die Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass es sich um eine abschließende Aufzählung von versicherten Krankheiten handele. Auch entstehe dadurch keine unangemessene Benachteiligung.
Die Klagen wurden also abgewiesen... Wir werden weiter berichten und sind auf ein Urteil aus Saarbrücken gespannt.