202007.12
0

Keine Reisestornokosten bei Gesundheitsgefahr!

Endlich eine gute Entscheidung für alle Reisenden. Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die drohende Gesundheitsgefahr wegen der Corona Pandemie am gewünschten Reiseziel bereits ausreichend ist, die Reise kostenlos zu stornieren.

Im zugrundeliegenden Verfahren stornierte der Kläger am 07.03.2020 wegen der sich weltweit ausbreitenden Covid-19-Pandemie seine ab dem 14.04.2020 geplante Reise nach Ischia (Italien), die unter anderem einen Flug von Hamburg nach Neapel und zurück beinhalten sollte.

Die beklagte Reiseveranstalterin akzeptierte die Stornierung, erhob hierfür jedoch anteilige Stornogebühr.

Als die Beklagte auch nach Fristsetzung durch den Kläger nicht den kompletten Reisepreis zurückerstatten wollte, erhob er Klage mit der Begründung, der Rücktritt vom Reisevertrag beruhe auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand, sodass die Reiseveranstalterin die kompletten Reisekosten ohne Abzug zurückzuzahlen hätte.

Das Gericht stellte klar, dass sich dabei eine schematische Betrachtung verbietet und die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich sind. Entscheidend sei insoweit der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts. Es handele sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankomme.

Insbesondere hielt es fest: Reisewarnungen für das Reisegebiet seien nicht zwingend erforderlich.

Es genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus. Dies sei zum Zeitpunkt der Reisestornierung Anfang März für ganz Italien der Fall gewesen, sodass die Beklagte gemäß § 651h Abs. 3 BGB nicht befugt gewesen sei, Stornierungskosten zu erheben.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18)

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 17.08.2020