201001.09
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Faschingszeit = Kontrollzeit

Sowohl das Strafgesetzbuch, als auch das Ordnungswidrigkeitengesetz verpflichten die Behörden, den Beschuldigten (Verdacht einer Straftat) oder den Betroffenen (Verdacht einer Ordnungswidrigkeit) über seine Rechte zu belehren. In der besonderen Situation einer Verkehrskontrolle ist dies für den Laien oftmals schwer verständlich.

Kurz zusammengefasst gilt: jeder ist verpflichtet, Angaben zu seiner Person zu machen und die hierzu erforderlichen Papiere, wie Personalausweis, Führerschein, Zulassungsbescheinigung I, et cetera vorzulegen.

Alle darüber hinausgehenden Angaben zur Tat, wie zum Beispiel die Umstände einer Alkoholaufnahme sollten unterlassen werden. Auch muss keine Atemalkoholkontrolle freiwillig mitgemacht werden. Auch nicht mittels geeichten Geräten wie zum Beispiel das Draeger 7110.

Der darauf folgende Hinweis der Beamten, dass hierdurch die Sache verzögert und verteuert wird, da gegebenenfalls eine Blutprobe angeordnet und entnommen werden muss, ist zwar richtig, das Recht einer ärztlichen Untersuchung steht aber jedem zu.

Niemand muss an irgendwelchen Tests weder vor der Polizei noch vor einem herbeigerufenen Arzt teilnehmen, was die Koordinationsfähigkeit angeht (Hacke-Spitze-Gang, Finger-Nase-Test, et cetera).

Fehler bei der Ausführung dieser Aufgaben können neben alkoholischer Beeinflussung nämlich auch andere (krankheitsbedingte) Ursachen haben. Eine Dokumentation in der Ermittlungsakte führt im Nachhinein gegebenenfalls zu negativen Konsequenzen.

Damit gilt: eine erfolgreiche Verteidigung ist dann möglich, wenn außer den Angaben zur Person und der Feststellung des Blutalkoholgehalts in der Ermittlungsakte möglichst keine weiteren Angaben zu finden sind, die der Betroffene/Beschuldigte selbst gemacht hat.

Ihr Partner „rund ums Auto“ ist Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger, Fachanwalt für Arbeitsrecht.