201701.31
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DASHCAM – Mal wieder…

Das Landgericht Landshut kommt in seinem Urteil vom 25.05.2016 – Az.: 12 S 2503/15 – zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Videoaufnahmen aus der Bordkamera eines Taxis kein Beweisverwertungsverbot besteht (vgl. insoweit auch den Hinweis und Beweisbeschluss des LG Landshut vom 01.12.2016 – Newsletter 1/2016).

Aufnahmen von Verkehrsvorgängen mittels Onboard-Kameras zum Beweis von Haftungsansprüchen sind grundsätzlich verwertbar.

Das Kunsturhebergesetz (Recht am eigenen Bild) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Abgesehen davon, dass die Beklagte selber weder gefilmt noch fotografiert wurde (auf dem Film ist lediglich das Auto der Beklagten erkennbar, nicht aber die Fahrerin) verbietet § 22 Kunsturhebergesetz lediglich das Verbreiten und Zurschaustellen von Aufnahmen, nicht aber das Fotografieren selbst.

Das LG Landshut lässt offen, ob ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorliegt. Es erachtet es bereits als zweifelhaft, ob die Bestimmung des § 6b BDSG überhaupt einschlägig ist, da insbesondere Abs. 2 dafür spricht, dass der Gesetzgeber hier festinstallierte Kameras vor Augen hatte, die den Verkehr auf einer bestimmten Straße oder auf einem bestimmten Platz überwachen.

Darüber hinaus bedeutet auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz nicht automatisch, dass das so erlangte Video im vorliegenden Verfahren nicht verwendet werden darf. Das LG Landshut verneint auch im Hinblick auf das Recht auf informelle Selbstbestimmung ein Beweisverwertungsverbot.

Der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag – heimliches Mithören von Telefonaten – ist mit dem laufenden Filmen vom Auto aus, das wahllos und ohne bestimmte Absicht erfolgt, nicht vergleichbar. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen findet nicht statt.

Die Filmaufnahmen werden, soweit es nicht zu einem Unfall kommt, immer wieder überschrieben. Relevanz kommt der Erfassung des Verkehrsgeschehens erst in dem Moment zu, in dem es zu einem Unfall kommt. Die Beklagte selber ist nicht zu erkennen. Von einem gravierenden Grundrechtseingriff ist nicht auszugehen.

Ohne Verwertung der Videoaufnahmen wäre der Kläger beweislos und müsste eine Klageabweisung hinnehmen.

QUELLE: Verkehrsanwälte.de – Verkehrsanwälte Info 9/2016