201906.11
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An- und Abmeldung nach einem Unfall

Eine Schadenposition, die immer wieder zu Streitigkeiten führt, sind die Kosten der An- und Abmeldung nach einem Verkehrsunfall.

Eindeutig geklärt ist die Tatsache, dass diese Kosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn auch tatsächlich das Unfallfahrzeug abgemeldet und ein neues Fahrzeug angemeldet worden ist; Jedenfalls eines von beidem. Dass diese Handlungen nur bei einer Totalschadenabrechnung in Betracht kommen, versteht sich auch von selbst.

Regelmäßig werden diese Kosten durch uns pauschal mit 80,00 € angesetzt. Die Versicherungen übernehmen diese Beträge vor dem Hintergrund der zu erwartenden Kosten der Zulassungsstelle, des neuen Kennzeichens, sowie des damit verbundenen Zeitaufwandes auch. Was aber, wenn die Kosten nicht ausreichen?

Das Amtsgericht Syke (bei Bremen) hatte sich in seinem Urteil vom 19. Dezember 2018 – 24 C 469/18 mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Im dortigen Fall hatte der Geschädigte gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners diejenigen Kosten geltend gemacht, welche durch die An- und Abmeldung durch eine Servicegesellschaft entstanden sind. Im Ergebnis hat das Amtsgericht die Kosten für einen Dienstleister, welcher die Aufgabe übernommen hat zugesprochen.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass diese Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind. Sie wurden durch eine Rechnung in Höhe von 155 € nachgewiesen. Das Amtsgericht sah insbesondere keine Pflicht dahingehend, sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht selbst um die Ab- und Anmeldung der Fahrzeuge zu kümmern. Hierdurch wären, so das Amtsgericht, wahrscheinlich weitere Verzögerungen bezüglich der Inbetriebnahme des Ersatzfahrzeugs entstanden, was zu weiteren Nutzungsersatzansprüchen geführt hätte.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wurde entsprechend verurteilt. Hierbei handelt es sich wiederum um ein Beispiel, welches eindeutig dafür spricht, bei jedem Verkehrsunfall das Recht auf einen eigenen Anwalt wahrzunehmen. Haftpflichtversicherungen regulieren freiwillig keine Ansprüche. Sie weisen den Geschädigten auch nicht darauf hin, welche Ansprüche ihm zustehen. Viele Kunden verzichten hier zweifellos auf viel Geld.